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86.
Die Staatsregierung hat das Recht, den Bezirksausschuß aufzulösen. Wird
der Bezirksausschuß aufgelöst, so muß innerhalb vier Wochen eine neue Wahl an—
geordnet werden. Der neue Bezirksausschuß tritt für den Rest der Wahlperiode
des alten ein. Sind aber die Bezirksausschüsse im Anschluß an eine Auflösung
des Landtags aufgelöst worden, so läuft die Amtsdauer ihrer Mitglieder bis zum
Ende des auf die Neuwahl folgenden sechsten Jahres.
Findet die Wahl eines Bezirksausschusses später als 2 Jahre nach der Land-
tagswahl statt, so sind für den Bezirksausschuß unter Anwendung der Bestimmungen
des Landtagswahlgesetzes neue Listen der Wahlberechtigten aufzustellen.
Bis zur vollendeten Neuwahl gehen die Befugnisse und Zuständigkeiten des
Bezirksausschusses auf den Bezirksdirektor mit der Beschränkung über, daß alsdann
auch gegen sonst endgültige Entscheidungen des Bezirksausschusses Berufung an
das Staatsministerium offen steht. Sofern nach den gesetzlichen Bestimmungen
die Entscheidung in einer Instanz durch eine kollegiale Behörde erfolgen muß, tritt
solchenfalls die Revisionskommission an die Stelle des Staatsministeriums.
87.
Solange eine Arbeitskammer mit dem Sitz im Großherzogtum noch nicht
errichtet ist, ruht die in 8 1 unter k bezeichnete Wahlberechtigung.
8 8.
Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Wahlverfahren be—
ziehen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes, die übrigen Bestimmungen
am 1. Januar 1911 in Kraft.
Mit denselben Zeitpunkten treten die entsprechenden Bestimmungen des
Gesetzes vom 17. April 1896, betreffend die Zusammensetzung der Bezirksaus-
schüsse und die Wahl der Mitglieder derselben, nebst Nachtrag vom 8. November
1907 außer Kraft.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 30. März 1910.
« Wilbelm Ernst.
Hunnius. Paulssen.
Buchdruckerei der Weimartschen Feitung.