Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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86. 
Die Staatsregierung hat das Recht, den Bezirksausschuß aufzulösen. Wird 
der Bezirksausschuß aufgelöst, so muß innerhalb vier Wochen eine neue Wahl an— 
geordnet werden. Der neue Bezirksausschuß tritt für den Rest der Wahlperiode 
des alten ein. Sind aber die Bezirksausschüsse im Anschluß an eine Auflösung 
des Landtags aufgelöst worden, so läuft die Amtsdauer ihrer Mitglieder bis zum 
Ende des auf die Neuwahl folgenden sechsten Jahres. 
Findet die Wahl eines Bezirksausschusses später als 2 Jahre nach der Land- 
tagswahl statt, so sind für den Bezirksausschuß unter Anwendung der Bestimmungen 
des Landtagswahlgesetzes neue Listen der Wahlberechtigten aufzustellen. 
Bis zur vollendeten Neuwahl gehen die Befugnisse und Zuständigkeiten des 
Bezirksausschusses auf den Bezirksdirektor mit der Beschränkung über, daß alsdann 
auch gegen sonst endgültige Entscheidungen des Bezirksausschusses Berufung an 
das Staatsministerium offen steht. Sofern nach den gesetzlichen Bestimmungen 
die Entscheidung in einer Instanz durch eine kollegiale Behörde erfolgen muß, tritt 
solchenfalls die Revisionskommission an die Stelle des Staatsministeriums. 
87. 
Solange eine Arbeitskammer mit dem Sitz im Großherzogtum noch nicht 
errichtet ist, ruht die in 8 1 unter k bezeichnete Wahlberechtigung. 
8 8. 
Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Wahlverfahren be— 
ziehen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes, die übrigen Bestimmungen 
am 1. Januar 1911 in Kraft. 
Mit denselben Zeitpunkten treten die entsprechenden Bestimmungen des 
Gesetzes vom 17. April 1896, betreffend die Zusammensetzung der Bezirksaus- 
schüsse und die Wahl der Mitglieder derselben, nebst Nachtrag vom 8. November 
1907 außer Kraft. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 30. März 1910. 
« Wilbelm Ernst. 
Hunnius. Paulssen. 
   
  
Buchdruckerei der Weimartschen Feitung.
	        
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