Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Das Koöniglich Bayerische Gesetz vom 18. März 1910, Malzaufschlag 
betreffend, das nachstehend noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht 
wird, tritt mit dem 1. April 1910 auch in dem Großherzoglichen Vorder- 
gericht Ostheim in Kraft. 
... . . 16. Mai 1868 
Gleichzeitig treten die Gesetze über den Malzaufschlag vom g Dezember 1889 
und vom 24. Mai 1896 und die hierzu ergangenen Vollzugsvorschriften außer 
Geltung. Soweit in anderen Gesetzen auf die Bestimmungen dieser Gesetze 
verwiesen ist, treten an deren Stelle die Bestimmungen des Gesetzes vom 
18. März 1910. « 
Für das in der Zeit vom Tage des Erscheinens dieser Verordnung 
bis zum 1. April 1910 zum Zwecke der Erzeugung von Bier geschrotene 
Malz wird der Malzaufschlag gemäß Artikel 5 Abs. 1, 2 und 5 sowie 
Artikel 74 Abs. 1 dieses Gesetzes erhoben. 
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird, soweit nicht anderes bestimmt 
ist, das Großherzogliche Staatsministerium beauftragt. 
  
So geschehen und gegeben: 
Weimar, den 26. März 1910. 
Wilbelm Ernst. 
Hunnius. Paulssen.
	        
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