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(3) Übersteigt in der Zeit bis 31. Dezember 1918 der Malzverbrauch in einem
Brauereibetrieb innerhalb eines Kalenderjahres den Durchschnittsverbrauch der Jahre
1907, 1908 und 1909 bei Betrieben bis zu 6000 Doppelzentner jährlichem Malzver-
brauch um mehr als 10 vom Hundert, bei Betrieben von mehr als 6000 Doppelzent-
ner jährlichem Malzverbrauch um mehr als 5 vom Hundert, so erhöhen sich für die
überschreitende Menge die Malzaufschlagsätze des Abs. 1 um 10 vom Hundert. Auf
Betriebe, die noch keine drei Jahre bestehen, findet diese Bestimmung sinngemäße An-
wendung.
(4) Ergeben sich für einzelne Brauereien aus der Bemessung des Durchschnitts-
verbrauches nach den in den Jahren 1907, 1908 und 1909 verwendeten Malzmengen
besondere Härten, so kann die Steuerverwaltung aus Billigkeiksgründen einen erhöhten
Durchschnittsverbrauch festsetzen.
(5) Für Personen, die Bier nur für ihren Hausbedarf bereiten und hiezu im
Kalenderjahre nicht mehr als 5 Doppelzentner Malz verwenden, beträgt der Malzauf-
schlag 10 .X für den Doppelzentner. Es ist verboten, Bier, das unter Inanspruch-
nahme der Steuerermäßigung hergestellt ist, an nicht zum Haushalte gehörige Per-
sonen gegen Entgelt abzugeben. Bierverkäufer haben auf die Ermäßigung keinen An-
spruch.
(.) Für neue Brauereien, welche nach dem 1. März 1910 in Betrieb genommen
werden, sowie für Brauereien, welche nach dem 1. März 1910 wieder in Betrieb ge-
nommen werden, nachdem sie mehr als zwei Jahre außer Betrieb waren, erhöhen sich
die Malzaufschlagsätze des Abs. 1 um 25 vom Hundert. Von dieser Erhöhung können
aus Gründen der Billigkeit befreit werden neue Brauereien, welche nach dem 1. März
1910 in Betrieb genommen werden, wenn die Verträge über den Bau des Brauerei-
gebäudes sowie über die Lieferung der erforderlichen Maschinen und Brauereigeräte
noch vor dem 1. Oktober 1909 rechtsverbindlich abgeschlossen worden sind.
(7) Als neue Brauereien im Sinne des Abs. 6 sind nicht anzusehen diejenigen
Brauereien, die zwar mehr als zwei Jahre außer Betrieb waren, für welche aber ein
auf ein bestimmtes Grundstück eingetragenes Braurecht (Realrecht) besteht, das auch wäh.
rend der ganzen Zeit des Nichtbetriebes der Brauerei zur Gewerbsteuer veranlagt
war. Soferne jedoch solche Brauereien nach dem 1. Januar 1910 durch Kauf den
Besitzer gewechselt haben, unterliegen sie den Bestimmungen des Abs. 6.
(8) Mehrere Braustätten, die für Rechnung einer und derselben Person oder Ge-
sellschaft betrieben werden, sind im Sinne des Abs. 1 als ein Brauereibetrieb anzu-
sehen. Sind mehrere zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Rechnung einer
und derselben Person oder Gesellschaft betriebene Braustätten bisher steuerlich getrennt
behandelt worden, so sind sie auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getrennt zu
behandeln.
(2) Wird eine Braustätte von mehreren für eigene Rechnung brauenden Per-
sonen benutzt, so ist für die Höhe des Malzaufschlags die Menge des Malzes ent-
scheidend, die jede einzelne dieser Personen zur Bierbereitung verwendet. Auf Brau-
stätten, die erst nach dem 1. Oktober 1909 betriebsfähig hergerichtet worden sind,
findet diese Bestimmung keine Anwendung.