Vertretung der
Gewerbe-
treibenden.
Anmeldepflichtige
Betriebe.
Wagen und
Gewichte.
)
ugelassene
alzmühlen.
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Unrecht entrichteter Malzaufschlaggefälle oder UÜbergangsabgaben sind die Vorschriften
der Artikel 124, 125 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche maßgebend.
II. Abschnitt.
Überwachungsvorschriften.
1. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 13.
(1) Inhaber von Betrieben, die nach dem Malzaufschlaggesetze der steuerlichen
Aufsicht. unterliegen, haben die ihnen durch das Gesetz und die hiezu ergangenen Vor-
schriften auferlegten Verpflichtungen entweder selbst zu erfüllen oder einen geeigneten
Vertreter aufzustellen.
(2) Die Aufstellung eines Vertreters muß erfolgen, wenn der Inhaber des Be-
triebs an der Erfüllung der Verpflichtungen verhindert ist.
(3) Von der Aufstellung eines Vertreters ist der Steuerbehörde Anzeige zu er-
statten; die Steuerbehörde entscheidet über die jederzeit widerrufliche Zulassung des Ver-
treters.
(4) Wenn und so lange der Forderung der Steuerbehörde zur Aufstellung eines
geeigneten Vertreters nicht entsprochen wird, kann diese die Ausstellung eines Malz-
scheines verweigern oder die Genehmigung zum Betrieb einer Malzmühle zurück-
nehmen. «
Artikell4.
Wer in den Besitz einer Brauerei oder einer Malzmühle gelangt, hat hierüber
innerhalb acht Tagen nach der Besitzerlangung der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten.
Artikel 15.
(i1) Bierbrauer und Inhaber von Malzmühlen sind verpflichtet, zum Abwägen
des Malzes geeignete, vorschriftsmäßige Wagen und Gewichte zu halten.
(2) Der Aufstellungsort der Wage wird im Einvernehmen mit der Steuerbehörde
bestimmt.
2. Bestimmungen über das Schroten von Malz.
Artikel 16.
(1) Malz darf nur geschrotet werden:
1. auf öffentlichen Malzmühlen, d. h. auf solchen öffentlichen feststehenden
Mühlen, auf welchen gewerbs mäßig für Dritte Malz geschrotet wird und
welche von der Steuerbehörde als öffentliche Malzmühlen zugelassen sind;
2. auf eigenen Malzmühlen, d. h. auf solchen zum Schroten von Malz ge-
eigneten Mahleinrichtungen, deren Besitz und Benützung dem Inhaber für
seine Person und für seinen Gebrauch zum Schroten von Malz besonders
genehmigt worden ist.