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Artikel 27.
(1) In einer öffentlichen Malzmühle darf Malz ohne gültigen Malzschein nicht
übernommen werden.
(:2) Das Malz gilt als übernommen, wenn es in die Mühlräume eingebracht ist.
(3) Es ist verboten, das im Malzscheine bezeichnete Malz in einer öffentlichen
Malzmühle nur zu einem Teile, an einem anderen als dem im Malzscheine bestimm-
ten Tage oder zu der in Art. 20 bestimmten Zeit zu übernehmen.
(4) Wird Malz ohne gültigen Malzschein in eine öffentliche Malzmühle ge-
bracht, so hat der Müller sogleich Anzeige bei der Steuerbehörde zu erstatten. Vor
Eintreffen des Steuerbeamten darf das Malz weder in die Mühlräume verbracht,
noch verabfolgt werden.
Artikel 228.
(1) Nach der Übernahme hat in den nicht mit einer selbsttätigen Wägevor-
richtung versehenen öffentlichen Malzmühlen der Müller das Gewicht des Malzes vor
dem Schroten durch Verwiegung festzustellen.
(2) Mit dem Wiegen des Malzes darf erst begonnen werden, wenn die gesamte
auf dem Malzscheine bezeichnete Malzmenge in die Mühlräume verbracht ist.
(3) Ubersteigt das bei dieser Verwiegung ermittelte Gewicht das im Malzscheine
angegebene um mehr als 5 vom Hundert, so kann derjenige, auf dessen Rechnung das
Malz geschrotet wird, oder sein Vertreter, solange mit dem Schroten des Malzes
nicht begonnen ist, vom Müller eine neuerliche Verwiegung des Malzes verlangen.
(4) Das Ergebnis der Verwiegung ist vom Müller sofort und noch vor Ver-
bringung des Malzes auf den Mahlgang auf dem Malzschein und im Mühlbuche zu
vermerken. Der Vortrag auf dem Malzschein ist vom Müller sofort zu unterzeichnen.
Artikel 29.
(1) Das Malz ist sogleich nach dem Verwiegen zu schroten und nach dem
Schroten in kürzester Frist aus der Mühle zu bringen.
(2) Das geschrotete Malz darf nur in seiner Gesamtmenge verabfolgt werden,
auch darf dasselbe in der Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht von der
Mühle fortgebracht werden.
Artikel 30.
Der Mülller hat die erledigten Malzscheine sorgfältig aufzubewahren und dem
Steuerbeamten bei dessen nächster Anwesenheit in der Mühle zu übergeben oder der
Steuerbehörde mit dem Mühlbuch einzuliesern (Artikel 26 Abs. 2).
Artikel 31.
(1) In öffentlichen Malzmühlen, die mit einer selbsttätigen Wägevorrichtung ver-
sehen sind, darf mit dem Schroten des Malzes erst begonnen werden, wenn die ge-
samte auf dem Malzscheine bezeichnete Malzmenge in die Mühlräume verbracht ist.
(2) In den mit einer selbsttätigen Wägevorrichtung versehenen öffentlichen Malz-
mühlen hat der Müller sofort nach dem Schroten des Malzes die geschrotete Malz-
menge nach der Anzeige der Wägevorrichtung auf dem Malzschein und im Mühlbuche
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Übernahme des
Malzes durch
den Müller.
Verwiegen des
Malzes durch
den Müller.
Schroten des
Malzes.
Aufbewahren des
Malzscheines
durch den Müller
Bestimmungen
über den Betrieb
öffentlicher, mit
einer selbsttätigen
Wägevorrichtung
versehener
Malzmühlen.