Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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jedoch  in  dem  gesprochenen  Erkenntnisse  dazu  nicht  verurtheilt  worden,  so  ist  dieser  Fall
dem  des  Unvermögens  gleich  zu  setzen.

Art.  48.  Sämmrliche  vorstehende  Bestimmungen  gelten  nicht  in  Beziehung  auf  die
Königl.  Preußischen  Rheinprovinzen.  Auch  stehen  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrages  mit  der  Beurtheilung  der  politischen  Heimarh  in  keiner  Verbindung.

Art.  49.  Die  Dauer  dieser  Uebereinkunft  wird  auf  zwölf  Jahre,  vom  1sten  December
  dieses  Jahres  an  gerechnek,  festgesetzt.  Erfolgt  Ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  keine
Kündigung  von  der  einen  oder  andern  Seite,  so  ist  sie  stillschweigend  als  auf  noch  zwölf
Jahre  weiter  verlängert  anzusehen.  ·

Hieruͤber  ist  Koͤniglich  Saͤchsischer  Seits  gegenwaͤrtige  Ministerialerklaͤrung  ausgefertigt
und  solche  mit  dem  Koͤniglichen  Insiegel  versehen  worden.

Dresden,  den  30sten  Nevember  1839.

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Koͤniglich  Saͤchsische  Ministerien
der  Justiz.  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.
(gez.)  von  Koenneritz.  von  Zeschau.

 

 

Letzte  Absendung:  am  18ten  Januar  1840.