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8 2.
In der Regel soll für je 80 deckfähige Ziegen ein volljähriger Zuchtbock ge-
halten werden.
Die Beschaffung und Vorhaltung tauglicher Zuchtböcke in der erforderlichen
Anzahl liegt den Gemeinden ob, sofern das vorhandene Bedürfnis nicht ander-
weitig dauernd befriedigt wird. Hierüber entscheidet der Bezirksdirektor nach Gehör
des Bezirksausschusses.
Gemeinden, in denen weniger als 30 deckfähige Ziegen vorhanden sind, können
zur Haltung eines Zuchtbockes nicht gezwungen werden.
§ 3.
Mehrere benachbarte Gemeinden können sich zu einer gemeinsamen Zuchtbock-
haltung vereinigen.
Der der Gemeinde durch die Zuchtbockhaltung erwachsende Aufwand ist, soweit
er nicht durch Erhebung von Deckgeld (Sprunggeld) bestritten wird, von den be-
teiligten Ziegenhaltern nach der Zahl der von ihnen zur Zucht gehaltenen befruchtungs-
fähigen Ziegen jährlich wieder beizuziehen. Verteilt wird dieser Aufwand auf die
Ziegenhalter nach einem jährlich von dem Gemeindevorstande aufzustellenden Ver-
zeichnis der in Betracht kommenden Ziegen. Von einer Beitragsleistung befreit
bleiben Ziegenhalter, die auf eigene Kosten für ihren Ziegenbestand die erforder-
lichen Zuchtböcke halten oder einer vom Staatsministerium anerkannten Ziegen-
zuchtgenossenschaft angehören.
§85.
Ziegenhalter, die einer anerkannten Ziegenzuchtgenossenschaft beitreten oder
eine solche neu bilden, haben noch bis Ende des laufenden Kalenderjahrs zu dem
der Gemeinde durch die Zuchtbockhaltung erwachsenden Aufwande beizutragen.
86.
Die Zuchtböcke werden regelmäßig bei den Zuchtstierkörungen und zwar durch
die für die Prüfung der Zuchtstiere gebildeten Körausschüsse angekört.
Stallkörungen und Berufungen gegen das Urteil des Körausschusses finden
nicht statt.
§ V7.
Über die Ankbrung wird ein für das Gebiet des Großherzogtums gültiger
Körschein ausgestellt.