Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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J. 
Mit Methylalkohol und methylalkoholhaltigen Präparaten (Spritol, Spiri- 
togen usw.) hergestellte Arzneimittel dürfen, selbst wenn sie nur zum äußerlichen 
Gebrauche bestimmt sind, weder außerhalb der Apotheken, noch in diesen selbst 
feilgehalten oder verkauft werden. 
I. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift in Ziffer I werden gemäß § 367 
Nr. 3 und 5 des Strafgesetzbuchs bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Ein- 
ziehung und Vernichtung der Arzneimittel erkannt werden. 
Weimar, den 15. September 1911. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Junern. 
Paulssen. 
Ministerialbekanntmachungen. 
[921 I. Jufolge der Neuorganisation der oberen Forstbehörden sind vom 1. Ok- 
tober d. J. ab die Großherzoglichen Forstinspektionen bei dem Großherzoglichen 
Staatsministerium, Departement der Finanzen, vereinigt worden. Alle Anträge 
und Eingaben, welche bisher an die bis jetzt bestehenden vier Forstinspektionen zu 
richten waren, sind vom genannten Zeitpunkte ab an das Großherzogliche Staats- 
ministerium, Departement der Finanzen, in Weimar zu richten. 
Weimar, am 23. September 1911. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
[93| II. Mit Bezugnahme auf die Ministerialbekanntmachungen vom 8. Juli 1903 
(Regierungsblatt S. 138) und vom 14. Juni 1911 (Regierungsblatt S. 251) 
machen wir bekannt, daß der Medizinalreferent im unterzeichneten Staatsministerium, 
Geheime Medizinalrat Professor Dr. Gumprecht, von der ihm provisorisch übertragenen 
technischen Aufsicht über die tierärztlichen Fleischbeschauer im Großherzogtum (8 60 
47*
	        
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