Contents : XI. AK Zusammenstellung der vom stellv. Generalkommando XI. AK ergangenen Verbote mit Strafandrohungen.

Zur  Ausführung  dieses  Verbotes  wird  noch  bestimmt:
Erlaubnisscheine  des  stellv.  Genkdos.  zum  Pferdeankauf
  und  zum  Bahntransport,  die  ein  früheres
Datum  tragen,  als  das  dieser  Verfügung,  sind  ungiltig.
  J

Die  Landratsämter  usw.  Pol.  Verw.  kreisfreier
Städte  haben  die  erforderlichen  Maßnahmen  zur
Durchführung  des  Verbotes  zu  treffen.

.Um  den  gesetzmäßigen  Pferdehandel  innerhalb  des
Pferdegestellungsbezirkes  nicht  zu  unterbinden,  dürfen

Stellv.  Genkdo.  XI.  A.-K.
IVd.  Nr.  36207.

die  Landratsämter  usw.  —  Pol.  Verw.  kreisfreier
Städte  —  in  Ausnahmefällen  einzelne  Erlaubnisscheine
  ausstellen,  sobald  einwandfrei  nachgeprüft
worden  ist,  daß  die  Pferde  den  Pferdegestellungsbezirk
  nicht  verlassen.

4.  Die  Eisenbahnstations-Vorstände  sind  durch  ihre
Direktionen  und  Linienkommandanturen  angewiesen,
das  Verladen  von  Pferden  nur  dann  zu  gestatten,
wenn  die  Antragsteller  im  Besitze  von  gültigen  Erlaubnisscheinen
  des  stellv.  Genkdos.  XI.  A.-K.  oder
der  Remonte-Inspektion  und  bei  kleinen  Transporten
des  zuständigen  Landrats  usw.  gemäß  Ziffer  3  find.

Der  Kommandierende  General

von  Haugwitz,
General  der  Infanterie.

Cassel,  den  28.  5.  1915.

Bekanutmachung.

Zur  Verfügung  des  stellv.  Genkdos.  vom  13.  5.  1915,

Ia.  Nr.  32  897,  ist  am  Schlusse  des  Absatzes  5:

„Niemand  darf  usw.“  hinter  „verhindert  werden“  als
neuer  Absatz  einzusetzen:

„Niemand  darf  ein  Pferd  verkaufen,  bevor  er

sich  nicht  davon  überzeugt  hat,  daß  der  Käufer  im

Besitz  eines  zum  Ankaufe  giltigen  Erlaubnisscheines

des  stellv.  Genkdos.  usw.  ist.  »
Der  Verkäufer  hat  sich  vom  berechtigten  Käufer
eine  Bescheinigung  ausstellen  zu  lassen,  aus  der

Datum,  Name  und  Wohnort  des  Käufers  und  zukünftiger

  Bestimmungsort  des  verkauften  Pferdes  er-Zuwiderhandlungen

  unterliegen  denselben  Strafbestimmungen,
  wie  in  der  oben  angezogenen  Bekanntmachung
  angegeben.  1  «

Um  schleunige  Veröffentlichung  wird  gebeten.
Der.  Kommandierende  General

von  Haugwitz,
General  der  Infanterie.

6.  Aushändigung  von  Postsachen  durch  Gasthofs-Besitzer,  Pächter,  -Leiter  und  deren  Angestellte
an  Personen,  die  nicht  im  Gasthof  abgestiegen  und  nicht  als  solche  polizeilich  gemeldet  sind.

Stellv.  Genkdo.  XI.  A.-K.
III.  Nr.  35242

Cassel,  den  19.  5.  1915.

Verbot.  "“

1.  Die  Besitzer,  Pächter  und  Leiter  von  Gasthöfen
(Hotels)  und  Gasthäusern,  sowie  deren  Angestellte  haben
Postsendungen  jeglicher  Art,  die  in  ihren  Gasthöfen  bezw.
Gasthäusern  für  Perfonen  abgegeben  werden,  die  nicht  in
dem  Gasthof  abgestiegen  und  nicht  als  solche  polizeilich
gemeldet  sind,  an  diese  nicht  abzugeben,  sondern  der  Post
wieder  zuzustellen.

Zuwiderhandlungen  werden,  sofern  die  bestehenden
Gesetze  keine  höhere  Strafe  bestimmen,  mit  Gefängnis  bis
zu  einem  Jahr  bestraft.

2.  Die  gleiche  Strafe  haben  diejenigen  Besitzer,  Pächter
und  Leiter  von  Gasthöfen  bezw.  Gasthäusern  verwirkt,  die
es  unterlassen,  ihre  Angestellten  entsprechend  dem  Verbot
zu  belehren  und  in  seiner  Ausführung  zu  überwachen.

Der  Kommandierende  General
von  Haugwitz,
General  der  Infanterie.

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