Zur Ausführung dieses Verbotes wird noch bestimmt:
Erlaubnisscheine des stellv. Genkdos. zum Pferdeankauf
und zum Bahntransport, die ein früheres
Datum tragen, als das dieser Verfügung, sind ungiltig.
J
Die Landratsämter usw. Pol. Verw. kreisfreier
Städte haben die erforderlichen Maßnahmen zur
Durchführung des Verbotes zu treffen.
.Um den gesetzmäßigen Pferdehandel innerhalb des
Pferdegestellungsbezirkes nicht zu unterbinden, dürfen
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
IVd. Nr. 36207.
die Landratsämter usw. — Pol. Verw. kreisfreier
Städte — in Ausnahmefällen einzelne Erlaubnisscheine
ausstellen, sobald einwandfrei nachgeprüft
worden ist, daß die Pferde den Pferdegestellungsbezirk
nicht verlassen.
4. Die Eisenbahnstations-Vorstände sind durch ihre
Direktionen und Linienkommandanturen angewiesen,
das Verladen von Pferden nur dann zu gestatten,
wenn die Antragsteller im Besitze von gültigen Erlaubnisscheinen
des stellv. Genkdos. XI. A.-K. oder
der Remonte-Inspektion und bei kleinen Transporten
des zuständigen Landrats usw. gemäß Ziffer 3 find.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
Cassel, den 28. 5. 1915.
Bekanutmachung.
Zur Verfügung des stellv. Genkdos. vom 13. 5. 1915,
Ia. Nr. 32 897, ist am Schlusse des Absatzes 5:
„Niemand darf usw.“ hinter „verhindert werden“ als
neuer Absatz einzusetzen:
„Niemand darf ein Pferd verkaufen, bevor er
sich nicht davon überzeugt hat, daß der Käufer im
Besitz eines zum Ankaufe giltigen Erlaubnisscheines
des stellv. Genkdos. usw. ist. »
Der Verkäufer hat sich vom berechtigten Käufer
eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, aus der
Datum, Name und Wohnort des Käufers und zukünftiger
Bestimmungsort des verkauften Pferdes er-Zuwiderhandlungen
unterliegen denselben Strafbestimmungen,
wie in der oben angezogenen Bekanntmachung
angegeben. 1 «
Um schleunige Veröffentlichung wird gebeten.
Der. Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
6. Aushändigung von Postsachen durch Gasthofs-Besitzer, Pächter, -Leiter und deren Angestellte
an Personen, die nicht im Gasthof abgestiegen und nicht als solche polizeilich gemeldet sind.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
III. Nr. 35242
Cassel, den 19. 5. 1915.
Verbot. "“
1. Die Besitzer, Pächter und Leiter von Gasthöfen
(Hotels) und Gasthäusern, sowie deren Angestellte haben
Postsendungen jeglicher Art, die in ihren Gasthöfen bezw.
Gasthäusern für Perfonen abgegeben werden, die nicht in
dem Gasthof abgestiegen und nicht als solche polizeilich
gemeldet sind, an diese nicht abzugeben, sondern der Post
wieder zuzustellen.
Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden
Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis
zu einem Jahr bestraft.
2. Die gleiche Strafe haben diejenigen Besitzer, Pächter
und Leiter von Gasthöfen bezw. Gasthäusern verwirkt, die
es unterlassen, ihre Angestellten entsprechend dem Verbot
zu belehren und in seiner Ausführung zu überwachen.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
1*