I. Europa. 411 24. Sachsen-Altenburg.
Wenn in dieser Hinsicht von dem verstorbenen Landesherrn keine Anordnung
getroffen ist, so tritt das bisherige Ministerium desselben in den Regentschaftsrat ein.
Letzterer führt zugleich die Aufsicht über die Verwaltung der Privateinkünfte
und des Privatvermögens des minderjährigen Herzogs und über die Rechnungsführung
dabei.
VI. Abschnitt. [Domanialvermögen.]! Familienprivatgut.
Schatullgut. Zivilliste.
$ 181. [Das jetzige und künftige Domänenvermögen an Gebäuden, Kammergütern,
Waldungen, liegenden Gründen, Erbzinsen, Lehngeldern und andern aus der
Grundherrlichkeit fließenden Renten und Gerechtsamen usw. auch Regalien, ist
Eigentum des Herzoglichen Hauses und erbt in demselben, nach den Bestimmungen
des $ 3 fort. Insofern die Domänenverwaltung einen Teil der Finanzverwaltung
bildet, ordnet sie sich nach den, in der zweiten Beilage des Grundgesetzes ausgesprochenen
Grundsätzen.
Auf den reinen Ertrag der in die landesherrliche Kammer fließenden gesamten
Einkünfte, und der gegenwärtig ihr zugehenden, der landschaftlichen Bewilligung
unterliegenden, Kammerhilfe wird die Deckung der Kosten der Hofhaltung des
Landesherrn und der Unterhaltung der Herzoglichen Familie verwiesen, wie solche in
ihrem Gesamtbetrage, der Zivilliste, durch die verfassungsmäßige Verhandlung über
den Kammeretat festgesetzt werden.]
$ 19. Dem regierenden Herzog steht das Recht zu, innerhalb des Umfangs
der [Zivilliste?] auf die Dauer seiner Regierung zu bestimmen, in welcher Summe
hiervon für den Unterhalt oder die Privatkasse jedes einzelnen selbständigen Familienglieds
ein gewisser jährlicher Betrag ausgeschieden werden soll. Er ist hierbei nur
an diejenigen Rücksichten gebunden, welche die Natur der Sache in Hinsicht auf das
Verhältnis der Zahl der zu berücksichtigenden Familienglieder zum Gesamtaufwande
des Herzoglichen Hauses erheischt.
Apanagen, die der Vorfahrer den Agnaten des neuen Regenten in Gemäßheit
des eben gedachten Grundsatzes ausgesetzt hat, können von dem letzteren nicht
gemindert werden.
1 Das gesamte Domanialvermögen ist zwischen dem Herzoglichen Hause und dem Lande
durch agnatisch genehmigten, als Gesetz publizierten Vertrag vom 29. 4. 1874 (Gesetzsamml.
8. 9) jetzt dergestalt geteilt, daß das Herzogliche Haus zwei Dritteile, das Land ein Doitteil erhielt.
Der Anteil des Herzoglichen Hauses am Domänenvermögen ist volles Privateigentum desselben
geworden und hat unter dem Namen „Domänenfideikommiß des Herzoglichen Hauses Sachsen-Altenburg‘
die Eigenschaft eines Haus- und Familienfideikommisses, aus dessen Erträgnissen
alle Leistungen zu erfüllen sind, welche bisher auf die Zivilliste verwiesen waren oder dem Lande
für die Hofhaltung des regierenden Herzogs und für die Unterhaltung der Herzoglichen Familie
sonst noch oblagen. (S. das Nähere bei Sonnenkalb, Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg
in Marquardsens Handbuch des öffentlichen Rechtes III. 2 II. S. 67, 68). Hierdurch erledigt
sich $ 18.
* An Stelle der Zivilliste sind jetzt die Erträgnisse des Domänenfideikommisses getreten
(s. Bem. zu $ 18).
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