Full text : Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwengeldes  erlischt  mit
der  Wiederverheiratung.

Die  Waisenrente  wird  gezahlt  bis  zum  vollendeten  18.  Jahre
und  fällt  bei  früherer  Verheiratung  fort!

Das  Recht  auf  Bezug  des  Witwen-  und  Waisengeldes  kann
„ruhen“  nach  §  31,  Nr.  3,  Abs.  2  des  Militärhinterbliebenengesetzes,
  welcher  wörtlich  lautet:  „Das  Recht  auf  den  Bezug
von  Witwen-  und  Waisengeld  ruht  bei  Anstellung  oder  Beschäftigung
  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft  eines  Beamten
im  Zivildienste  im  Sinne  des  §  24  des  Offizierpensionsgesetzes
und  §  36  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes,  wenn  das  Oiensteinkommen
  der  Witwe  2000  4,  das  der  Waise  1000  im
Jahre  übersteigt  und  zwar  in  Höhe  des  Mehrbetrags“".)

Der  Antrag  auf  Bewilligung  dieser  Versorgungsgebührnisse
  ist  an  die  Orts-Polizeibehörde  des  Wohnorts  oder  des
anläßlich  des  Krieges  gewählten  Aufenthaltsorts  zu  richten.

An  Belegstücken  sind  beizufügen:

1.  die  Geburtsurkunden  der  Eheleute;

II.  die  Heiratsurkunde,  oder  wenn  Waisen  aus  mehreren
Ehen  versorgungsberechtigt  sind,  die  betreffenden  Heiratsurkunden;

die  standesamtliche  Urkunde  über  das  Ableben  des  Ehemannes,
  und  falls  die  versorgungsberechtigten  Kinder
auch  ihre  leibliche  Müutter  verloren  haben,  noch  die  standesamtliche
  Urkunde  über  das  Ableben  der  Ehefrau;

IV.  die  standesamtliche  Geburtsurkunde  über  jedes  versorgungsberechtigte
  Kind  unter  18  Jahren;
V.  die  amtliche  Bescheinigung  darüber,  daß
a)  die  Ehe  nicht  rechtskräftig  geschieden  oder  die  eheliche
Gemeinschaft  rechtskräftig  aufgehoben  war,

*)  Nach  §  57,  Ziffer  2,  Absatz  2  des  Reichsbeamtengesetzes  in  der
Fassung  des  Geseyzes  vom  17.  Mai  1907  gilt  als  Zivildienst  jede  An.
stellung  oder  Beschäftigung  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft  eines
Beamten  im  Reichs.,  Staats  oder  Kommunaldienst,  bei  den  Versicherungsanstalten
  für  die  Invalidenversicherung  bei  ständischen  oder  solchen  Instiluten,
  welche  ganz  oder  zum  Teil  aus  Mitteln  des  Reiches,  eines
Bundesftaates  oder  einer  Gemeinde  unterhalten  werden.

Alles  andere  „Einkommen“  aus  Arbeiksertrag  unterliegt  dieser  Bestimmung
  nicht.  (D.  WB.)

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