Das Recht auf den Bezug des Witwengeldes erlischt mit
der Wiederverheiratung.
Die Waisenrente wird gezahlt bis zum vollendeten 18. Jahre
und fällt bei früherer Verheiratung fort!
Das Recht auf Bezug des Witwen- und Waisengeldes kann
„ruhen“ nach § 31, Nr. 3, Abs. 2 des Militärhinterbliebenengesetzes,
welcher wörtlich lautet: „Das Recht auf den Bezug
von Witwen- und Waisengeld ruht bei Anstellung oder Beschäftigung
als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten
im Zivildienste im Sinne des § 24 des Offizierpensionsgesetzes
und § 36 des Mannschaftsversorgungsgesetzes, wenn das Oiensteinkommen
der Witwe 2000 4, das der Waise 1000 im
Jahre übersteigt und zwar in Höhe des Mehrbetrags“".)
Der Antrag auf Bewilligung dieser Versorgungsgebührnisse
ist an die Orts-Polizeibehörde des Wohnorts oder des
anläßlich des Krieges gewählten Aufenthaltsorts zu richten.
An Belegstücken sind beizufügen:
1. die Geburtsurkunden der Eheleute;
II. die Heiratsurkunde, oder wenn Waisen aus mehreren
Ehen versorgungsberechtigt sind, die betreffenden Heiratsurkunden;
die standesamtliche Urkunde über das Ableben des Ehemannes,
und falls die versorgungsberechtigten Kinder
auch ihre leibliche Müutter verloren haben, noch die standesamtliche
Urkunde über das Ableben der Ehefrau;
IV. die standesamtliche Geburtsurkunde über jedes versorgungsberechtigte
Kind unter 18 Jahren;
V. die amtliche Bescheinigung darüber, daß
a) die Ehe nicht rechtskräftig geschieden oder die eheliche
Gemeinschaft rechtskräftig aufgehoben war,
*) Nach § 57, Ziffer 2, Absatz 2 des Reichsbeamtengesetzes in der
Fassung des Geseyzes vom 17. Mai 1907 gilt als Zivildienst jede An.
stellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines
Beamten im Reichs., Staats oder Kommunaldienst, bei den Versicherungsanstalten
für die Invalidenversicherung bei ständischen oder solchen Instiluten,
welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reiches, eines
Bundesftaates oder einer Gemeinde unterhalten werden.
Alles andere „Einkommen“ aus Arbeiksertrag unterliegt dieser Bestimmung
nicht. (D. WB.)
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