100 (Zusammenlegungsgesetz.)
§ 172.
Das Gesetz, die Aufbringung von Kosten des Grundstückszusammenlegungs-
und Ablösungsverfahrens sowie der Ablösungskapitalien durch Vermittlung der
Gemeinden betreffend, vom 21. März 1883 (Regierungsblatt S. 31), findet mit
Ausnahme des § 11 Anwendung.
§ 173.
Die Durchführung einer Zusammenlegung hat zu unterbleiben, solange das
Staatsministerium die Füglichkeit der Aufbringung der Zusammenlegungskosten,
hingesehen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, nicht für gegeben
erachtet oder etatmäßige Mittel zur Verfügung zu stellen nicht in der Lage ist.
§ 174.
Für die Mitwirkung der Behörden und Beamten des Großherzogtums wie
auch der Pfarrämter bei den nach diesem Gesetz zur Durchführung kommenden
Zusammenlegungen und Ablösungen, insbesondere auch für Beglaubigungen von
Vollmachten, werden Gebühren nicht berechnet. Wegen der Gebühren der Staats-
baubeamten und der Nebengebühren der Gendarmen bewendet es bei den jeweilig
geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
§ 175.
Die in diesem Abschnitt behandelten Kosten der Zusammenlegungen und
Ablösungen, sowohl insoweit sie von der Gesamtheit der Beteiligten, als insoweit
sie von einzelnen Beteiligten getragen werden, sind öffentliche Lasten des Grund-
stücks im Sinne des § 17 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen vom 6. Dezember 1899 (Regierungsblatt S. 553). Sie
sind öffentliche Abgaben im Sinne des § 5 Ziff. 2 des Gesetzes über die Zwangs-
vollstreckung im Verwaltungswege vom 8. Dezember 1899 (Regierungsblatt S. 629).
Neunter Abschnitt.
Zwangsvollstreckung.
§ 176.
(1) Die Zwangsvollstreckung aus den von den Zusammenlegungsbehörden
erlassenen Entscheidungen und Verfügungen sowie aus den rechtsbeständigen Zu-
sammenlegungsplänen und bestätigten Rezessen findet nach den Vorschriften des
Gesetzes über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege vom 8. Dezember 1899
(Regierungsblatt S. 629) statt. Als Behörden, denen Vollstreckungsbefugnisse