Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

100 (Zusammenlegungsgesetz.) 
§ 172. 
Das Gesetz, die Aufbringung von Kosten des Grundstückszusammenlegungs- 
und Ablösungsverfahrens sowie der Ablösungskapitalien durch Vermittlung der 
Gemeinden betreffend, vom 21. März 1883 (Regierungsblatt S. 31), findet mit 
Ausnahme des § 11 Anwendung. 
§ 173. 
Die Durchführung einer Zusammenlegung hat zu unterbleiben, solange das 
Staatsministerium die Füglichkeit der Aufbringung der Zusammenlegungskosten, 
hingesehen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, nicht für gegeben 
erachtet oder etatmäßige Mittel zur Verfügung zu stellen nicht in der Lage ist. 
§ 174. 
Für die Mitwirkung der Behörden und Beamten des Großherzogtums wie 
auch der Pfarrämter bei den nach diesem Gesetz zur Durchführung kommenden 
Zusammenlegungen und Ablösungen, insbesondere auch für Beglaubigungen von 
Vollmachten, werden Gebühren nicht berechnet. Wegen der Gebühren der Staats- 
baubeamten und der Nebengebühren der Gendarmen bewendet es bei den jeweilig 
geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 
§ 175. 
Die in diesem Abschnitt behandelten Kosten der Zusammenlegungen und 
Ablösungen, sowohl insoweit sie von der Gesamtheit der Beteiligten, als insoweit 
sie von einzelnen Beteiligten getragen werden, sind öffentliche Lasten des Grund- 
stücks im Sinne des § 17 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen vom 6. Dezember 1899 (Regierungsblatt S. 553). Sie 
sind öffentliche Abgaben im Sinne des § 5 Ziff. 2 des Gesetzes über die Zwangs- 
vollstreckung im Verwaltungswege vom 8. Dezember 1899 (Regierungsblatt S. 629). 
Neunter Abschnitt. 
Zwangsvollstreckung. 
§ 176. 
(1) Die Zwangsvollstreckung aus den von den Zusammenlegungsbehörden 
erlassenen Entscheidungen und Verfügungen sowie aus den rechtsbeständigen Zu- 
sammenlegungsplänen und bestätigten Rezessen findet nach den Vorschriften des 
Gesetzes über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege vom 8. Dezember 1899 
(Regierungsblatt S. 629) statt. Als Behörden, denen Vollstreckungsbefugnisse
	        
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