209
Für Tiere, die
a) wegen Tollwut, Rotz, Lungenseuche oder Tuberkulose auf polizeiliche
Anordnung getötet worden oder nach dieser Anordnung an derjenigen
Krankheit gefallen sind, die zu der Anordnung Veraulassung gegeben hat,
b) nach rechtzeitig erstatteter Anzeige an Rotz oder Lungenseuche gefallen
sind, wenn die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die polizei-
liche Anordnung der Tötung erfolgen muß,
c) an Milzbrand, Rauschbrand oder Wild= und Rinderseuche gefallen sind
oder an denen nach dem Tode eine dieser Krankheiten festgestellt worden ist,
sind die Entschädigungen durch Beiträge der Besitzer der betreffenden Tiergattung
(Verbandskassen §§ 25, 26 und 28 dieses Gesetzes) auszubringen.
Die Entschädigung für Tiere, die auf polizeiliche Anordnung getötet worden
sind, wird auch in den unter a bis c genannten Fällen aus der Staatskasse bezahlt
1. in vollem Umfange, wenn die Tiere nicht mit der Seuche behaftet waren,
wegen der die Tötung angeordnet. worden ist, oder wenn sie mit Maul-
und Klauenseuche behaftet waren,
2. zu einem Drittel, wenn sie mit Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12 des
Viehseuchengesetzes) behaftet waren
und wenn in dem Falle unter 2 die Tötung wegen der dort genannten Seuche
erfolgt ist.
§ 9.
Der zu entschädigende Wert der Tiere und der Wert ihrer zur Verfügung
des Besitzers verbleibenden Teile wird durch Schätzungskommissionen ermittelt, die
für den einzelnen Fall gebildet werden und aus dem beamteten Tierarzt und zwei
Schiedsmännern bestehen. Wenn sich der Tierbesitzer damit einverstanden erklärt,
kann die Schätzung durch den beamteten Tierarzt allein erfolgen.
Ist im Falle der Entschädigung wegen Tuberkulose oder bei den dem Be-
sitzer zur Verfügung bleibenden Teilen die Schätzung unter Voraussetzungen erfolgt,
die sich durch endgültige Feststellung des Krankheitszustandes ändern, so ist die
Schätzung, soweit erforderlich, zu wiederholen.
Können sich die Kommissionsmitglieder nicht über den Wert einigen, so gilt
als Wert das Mittel der einzelnen Schätzungen.