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Die Kosten gemeinsamer Schutzmaßnahmen mehrerer Gemeinden haben diese
gemeinsam zu tragen. Im Streitfalle verteilt der Bezirksdirektor die Kosten.
§ 23.
Alle in den §§ 20—22 dieses Gesetzes nicht erwähnten, durch die angeordneten
Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten fallen unbeschadet etwaiger privatrechtlicher
Ersatzansprüche dem Eigentümer der erkrankten oder verdächtigen, gefallenen oder
getöteten Tiere zur Last.
Neben dem Eigentümer der Tiere haften für diese Kosten als Gesamtschuldner
diejenigen, die die Tiere in Obhut haben, die Begleiter auf dem Transporte und
für die in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere die Besitzer und die Eigentümer
der betroffenen Gehöfte, Stallungen oder Weideflächen.
Diese Kosten unterliegen der Zwangsbeitreibung im Verwaltungswege.
Die Gemeinden haben auch diese Kosten im Falle des Unvermögens der
Verpflichteten zu tragen und erforderlichenfalls vorzuschießen.
§ 24.
Zur Feststellung der nach §§ 20—23 dieses Gesetzes aufgewendeten Kosten
ist der Bezirksdirektor zuständig; gegen die Feststellung kann binnen 14tägiger
ausschließlicher Frist vom Tage der Eröffnung ab Beschwerde beim Staats-
ministerium eingelegt werden. Dieses entscheidet endgültig.
W. Verbandskassen der Giehbesitzer.
8 26.
Die nach 88 dieses Gesetzes für Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere zu
leistenden Entschädigungen, die nicht der Staatskasse zur Last fallen, ferner alle
Verwaltungskosten der Verbandskasse werden durch Beiträge der Besitzer aller im
Großherzogtum vorhandenen Tiere der genannten Arten einschließlich der Fohlen
aufgebracht.
8 26.
Die nach § 8 dieses Gesetzes für die Verluste durch Tollwut der Rinder,
Lungenseuche und Tuberkulose zu leistenden Entschädigungen, die nicht der Staats-
kasse zur Last fallen, ferner alle Verwaltungskosten der Verbandskasse und die
Kosten für Rückversicherungsverträge, die die Verbandskassen zum Schutze gegen
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