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Versügung des Ministerinms des Innern,
beireffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 18684.
Vom 28. November 1883.
Nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1853,
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt, (Reg. Blatt
S. 79) sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Abände-
rungen des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichsmark-
rechnung, (Reg. Blatt S. 163) will man im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der
Brandversicherungskasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen
Brandschäden die Umlage für das Kalenderjahr 1884 in der Weise bestimmt haben, daß
bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berech-
nung des Beitrags in den höheren und niedrigeren Klassen bildet (K. Verordnung vom
14. März 1853, F. 12c), der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag
zehn Pfennig
zu betragen hat.
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August k. J.
an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist.
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu
sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. März 1884 an den
Verwaltungsrath einzusenden.
Stuttgart, den 28. November 1883.
Hölder.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).