Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

622 (Oberverwaltungsgericht.) 
Als Wirtschaftsfonds und zur erstmaligen Beschaffung des Inventars (Art. 46 
Abs. 2) wird dem Oberverwaltungsgericht ein Betrag von 32000 — überwiesen, 
der zu ⅜ bei seiner Eröffuung und zu ½ sechs Monate später zu bezahlen ist. 
Dieser Betrag wird von den beteiligten Staaten nach der Kopfzahl der am 
1. Dezember 1910 gezählten Bevölkerung aufgebracht. 
Zu Artikel 13. 
Die Besoldung des Präsidenten und der auf Lebenszeit ernannten ständigen 
Richter (Art. 3 Abs. 1 erster Satz) ist den Besoldungen des Präsidenten und 
der nichtakademischen Räte des Oberlandesgerichts gleichzustellen und demnach im 
ersten Voranschlag für den Präsidenten auf 10 500 -#, für die Richter auf eine 
Anfangsbesoldung von 5400 — , von 3 zu 3 Jahren, das erstemal um 600, 
die folgenden Male um 500 -x steigend, bis zu 7500 = festzusetzen. 
Für die ständigen auf die Dauer ihres Hauptamtes angestellten Richter 
(Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz) ist im ersten Voranschlag ein Gehalt von je 
1500 A zu bestimmen. Von den Beamten des Oberverwaltungsgerichts (Art. 6) 
sollen der Gerichtsschreiber, der Kassierer, der Archivar nach Abteilung B Klasse X 
(2400—3700 -), die Gerichtsschreibereigehilfen und Kanzlisten nach Abteilung B 
Klasse XIII (1700—2800 ), das Diener= und Botenpersonal nach Abteilung B 
Klasse XV (1300—2000 = einschließlich 100 -4 Bekleidungszuschuß) der Be- 
soldungsnachweisung für die Großherzoglich Sächsischen Staatsbeamten besoldet 
werden. 
Ebenso wie von den ständigen Mitgliedern und Beamten sind auch von den 
nichtständigen Mitgliedern, wenn sie gemäß Art. 5 Abs. 2 in Tätigkeit treten, 
Tage= und Nachtgelder, sowie Reisekosten nach der Vorschrift des jeweilig gültigen 
Kostengesetzes für das Großherzogtum Sachsen zu berechnen und dabei die Ansätze 
anzuwenden, die für die entsprechenden Beamten des Oberlandesgerichts vor- 
geschrieben sind. 
Zu Artikel 19. 
Die beteiligten Regierungen erklären sich damit einverstanden, daß die Zu- 
ständigkeit des Oberverwaltungsgerichts durch Landesgesetz auf alle die Fälle erstreckt 
werden kann, die reichsgesetzlich in den Weg des Verwaltungsstreitverfahrens ver- 
wiesen oder reichsgesetzlich den Bestimmungen der §§ 20, 21 der Reichsgewerbe- 
ordnung unterworfen sind, und in denen die oberste Landesbehörde (Ministerium,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.