641
Regierungsblatt
für das
Grobßherzogtum Sachsen.
Nummer 30. Weimar. 12. August 1912.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Führung des Strafregisters, Seite 641.
(Nr. 90.) Ministerialbekanntmachung über die Führung des Strafregisters.
Zur Erleichterung der Geschäfte der Strafregisterbehörden bestimmen wir im
Anschluß an die Ministerialbekanntmachungen vom 11. September 1882 (Regierungs-
blatt S. 129) und 30. November 1896 (Regierungsblatt S. 215) folgendes:
1. Die Anfragen nach Vorstrafen sind stets auf das durch die Lage des
Einzelfalles gebotene Maß des Notwendigen zu beschränken.
Insbesondere hat die Einforderung eines Registerauszugs insoweit zu unter-
bleiben, als die Bestrafungen aus bekannten und ohne weiteres zugänglichen Straf-
akten festgestellt werden können.
2. Sind die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgten Bestrafungen ohne
Inanspruchnahme des Strafregisters ermittelt (Nr. 1 Abs. 2), so ist die Anfrage
an die Registerbehörde auf den seit der letzten bekannten Bestrafung verflossenen
Zeitraum zu beschränken. Hierbei ist die letzte Verurteilung nach Tag, Gericht
und Aktenzeichen zu bezeichnen.
3. Bei jeder Anfrage ist, wenn angängig, der Aufenthaltsort (Haftort) der
Person anzugeben, auf die sich die Anfrage bezieht. Der Aufenthaltsort (Haftort)
wird beim Vorliegen von Steckbriefsnachrichten oder Suchvermerken von dem Register-
führer alsbald der suchenden Behörde mitgeteilt.
Damit der Registerführer beim Vorliegen mehrerer Steckbriefsnachrichten oder
Suchvermerke den anderen suchenden Behörden alsbald den Aufenthalt der gesuchten
Person mitteilen kann, ist auch bei der Mitteilung der Erledigung von Steckbriefs-
nachrichten und Suchvermerken außer dem Grund der Erledigung, wenn möglich,
der Aufenthaltsort des Gesuchten anzugeben.
1912 92