Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Käufer  —

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458

kaufs  Beauftragte  und  die  von  ihm
zugezogenen  Gehülfen,  mit  Einschluß
des  Protokollführers,  den  zum  Verkaufe
  gestellten  Gegenstand  weder  für
sich  persönlich  oder  durch  einen  anderen
noch  als  Vertreter  eines  anderen  kaufen.
457,  458.

Die  Wirksamkeit  eines  den  Vorschriften
der  §§  456,  457  zuwider  erfolgten
Kaufes  und  der  Übertragung  des  gekauften
  Gegenstandes  hängt  von  der
Zustimmung  der  bei  dem  Verkauf  als
Schuldner,  Eigentümer  oder  Gläubiger
Beteiligten  ab.  Fordert  der  K.  einen
Beteiligten  zur  Erklärung  über  die
Genehmigung  auf,  so  finden  die  Vorschriften
  des  §  177  Abs.  2  entsprechende
Anwendung.

Wird  infolge  der  Verweigerung
der  Genehmigung  ein  neuer  Verkauf
vorgenommen,  so  hat  der  frühere  K.
für  die  Kosten  des  neuen  Verkaufs,
sowie  für  einen  Mindererlös  aufzukommen.


459—493  Gewährleistung  wegen  Mängel

459

460

der  Sache.

Der  Verk.  einer  Sache  haftet  dem  K.
dafür,  daß  sie  zu  der  Zeit,  zu  welcher
die  Gefahr  auf  den  K.  übergeht,  nicht
mit  Fehlern  behaftet  ist,  die  den  Wert
oder  die  Tauglichkeit  zu  dem  gewöhnlichen
  oder  dem  nach  dem  Vertrage
vorausgesetzten  Gebrauch  aufheben  oder
mindern.  Eine  unerhebliche  Minderung
des  Wertes  oder  der  Tauglichkeit
kommt  nicht  in  Betracht.

Der  Verk.  haftet  auch  dafür,  daß
die  Sache  zur  Zeit  des  Überganges
der  Gefahr  die  zugesicherten  Eigenschaften
  hat.  460,  462,  481.

Der  Verk.  hat  einen  Mangel  der  verkauften
  Sache  nicht  zu  vertreten,  wenn
der  K.  den  Mangel  bei  dem  Abschlusse
des  Kaufes  kennt.  Ist  dem  K.  ein
Mangel  der  im  §  459  Abs.  1  bezeichneten
  Art  infolge  grober  Fahr-468



 

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462

463

464

465

466

467

Käufer

lässigkeit  unbekannt  geblieben,  so  haftet
der  Verk.,  sofern  er  nicht  die  Abwesenheit
  des  Fehlers  zugesichert  hat,
nur,  wenn  er  den  Fehler  arglistig
verschwiegen  hat.  462,  481.

Wegen  eines  Mangels,  den  der  Verk.
nach  den  Vorschriften  der  88  459,
460  zu  vertreten  hat,  kann  der  K.
Rückgängigmachung  des  Kaufes  (Wandelung)
  oder  Herabsetzung  des  Kaufpreises
  (Minderung)  verlangen.  464,
481.

Fehlt  der  verkauften  Sache  zur  Zeit
des  Kaufes  eine  zugesicherte  Eigenschaft,
  so  kann  der  K.  statt  der
Wandelung  oder  der  Minderung
Schadeneersatz  wegen  Nichterfüllung
verlangen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
der  Verk.  einen  Fehler  arglistig  verschwiegen
  hat.  464,  481.

Nimmt  der  K.  eine  mangelhafte  Sache
an,  obschon  er  den  Mangel  kennt,  so
stehen  ihm  die  in  den  §§  462,  463
bestimmten  Ansprüche  nur  zu,  wenn
er  sich  seine  Rechte  wegen  des  Mangels
bei  der  Annahme  vorbehält.  480,  481.
Die  Wandelung  oder  die  Minderung
ist  vollzogen,  wenn  sich  der  Verk.  auf
Verlangen  des  K.  mit  ihr  einverstanden
erklärt.  480,  481.

Behauptet  der  K.  dem  Verk.  gegenüber
einen  Mangel  der  Sache,  so  kann  der
Verk.  ihn  unter  dem  Erbieten  zur
Wandelung  und  unter  Bestimmung
einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung
darüber  auffordern,  ob  er  Wandelung
verlange.  Die  Wandelung  kann  in
diesem  Falle  nur  bis  zum  Ablaufe  der
Frist  verlangt  werden.  480,  481.
Auf  die  Wandelung  finden  die  für
das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht
geltenden  Vorschriften  der  §§  346  bis
348,  350—354,  356  entsprechende
Anwendung;  im  Falle  des  §  352  ist
jedoch  die  Wandelung  nicht  ausgeschlossen,
  wenn  der  Mangel  sich  erst