Käufer —
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kaufs Beauftragte und die von ihm
zugezogenen Gehülfen, mit Einschluß
des Protokollführers, den zum Verkaufe
gestellten Gegenstand weder für
sich persönlich oder durch einen anderen
noch als Vertreter eines anderen kaufen.
457, 458.
Die Wirksamkeit eines den Vorschriften
der §§ 456, 457 zuwider erfolgten
Kaufes und der Übertragung des gekauften
Gegenstandes hängt von der
Zustimmung der bei dem Verkauf als
Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger
Beteiligten ab. Fordert der K. einen
Beteiligten zur Erklärung über die
Genehmigung auf, so finden die Vorschriften
des § 177 Abs. 2 entsprechende
Anwendung.
Wird infolge der Verweigerung
der Genehmigung ein neuer Verkauf
vorgenommen, so hat der frühere K.
für die Kosten des neuen Verkaufs,
sowie für einen Mindererlös aufzukommen.
459—493 Gewährleistung wegen Mängel
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der Sache.
Der Verk. einer Sache haftet dem K.
dafür, daß sie zu der Zeit, zu welcher
die Gefahr auf den K. übergeht, nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
oder dem nach dem Vertrage
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder
mindern. Eine unerhebliche Minderung
des Wertes oder der Tauglichkeit
kommt nicht in Betracht.
Der Verk. haftet auch dafür, daß
die Sache zur Zeit des Überganges
der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften
hat. 460, 462, 481.
Der Verk. hat einen Mangel der verkauften
Sache nicht zu vertreten, wenn
der K. den Mangel bei dem Abschlusse
des Kaufes kennt. Ist dem K. ein
Mangel der im § 459 Abs. 1 bezeichneten
Art infolge grober Fahr-468
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lässigkeit unbekannt geblieben, so haftet
der Verk., sofern er nicht die Abwesenheit
des Fehlers zugesichert hat,
nur, wenn er den Fehler arglistig
verschwiegen hat. 462, 481.
Wegen eines Mangels, den der Verk.
nach den Vorschriften der 88 459,
460 zu vertreten hat, kann der K.
Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung)
oder Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen. 464,
481.
Fehlt der verkauften Sache zur Zeit
des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft,
so kann der K. statt der
Wandelung oder der Minderung
Schadeneersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Das Gleiche gilt, wenn
der Verk. einen Fehler arglistig verschwiegen
hat. 464, 481.
Nimmt der K. eine mangelhafte Sache
an, obschon er den Mangel kennt, so
stehen ihm die in den §§ 462, 463
bestimmten Ansprüche nur zu, wenn
er sich seine Rechte wegen des Mangels
bei der Annahme vorbehält. 480, 481.
Die Wandelung oder die Minderung
ist vollzogen, wenn sich der Verk. auf
Verlangen des K. mit ihr einverstanden
erklärt. 480, 481.
Behauptet der K. dem Verk. gegenüber
einen Mangel der Sache, so kann der
Verk. ihn unter dem Erbieten zur
Wandelung und unter Bestimmung
einer angemessenen Frist zur Erklärung
darüber auffordern, ob er Wandelung
verlange. Die Wandelung kann in
diesem Falle nur bis zum Ablaufe der
Frist verlangt werden. 480, 481.
Auf die Wandelung finden die für
das vertragsmäßige Rücktrittsrecht
geltenden Vorschriften der §§ 346 bis
348, 350—354, 356 entsprechende
Anwendung; im Falle des § 352 ist
jedoch die Wandelung nicht ausgeschlossen,
wenn der Mangel sich erst