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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 47. Weimar. 23. November 1912.
—8GB3
Inhalt: Ministerialverordnung vom 13. November 1912 über die nach § 4 der Wahlordnung für die
Handwerkskammer von den Innungen und Gewerbevereinen vorzunehmenden Wahlen, Seite 798.
— Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt, Seite 796.
(Nr. 140.) Ministerialverordnung vom 13. November 1912 über die nach § 4 der Wahlord-
nung für die Handwerkskammer von den Innungen und Gewerbevereinen
vorzunehmenden Wahlen.
Zur Ausführung des § 4 der Wahlordnung für die Handwerkskammer vom
31. März 1900 nebst Nachtrag vom 22. September 1906 wird hierdurch verordnet:
1.
Die Wahlen durch die Innungen erfolgen in den nachstehenden zwölf Ab-
teilungen, von welchen eine jede ein Mitglied und einen Ersatzmann wählt:
1. Die Innungen der Bäcker in Allstedt, Apolda, Auma, Bad Sulza,
Blankenhain, Bürgel, Buttstädt, Eisenach, Jena, Ilmenau, Neustadt
a. d. Orla, Triptis, Vacha, Weida, Weimar, Konditoren-Innung für
das Großherzogtum Sachsen in Weimar, Müller-Innung in Triptis;
2. die Innungen der Fleischer in Apolda, Auma, Bad Berka, Bad Sulza,
Bürgel, Buttstädt, Eisenach, Jena, Ilmenau, Lobeda, Neustadt a. d. Orla,
Vacha, Weida, Weimar, Wenigenjena?);
3. die Innungen der Schmiede in Allstedt, Blankenhain, Buttstädt, Eisenach,
Gerstungen, Großrudestedt, Jena, Kaltennordheim, Neustadt a. d. Orla,
Vieselbach, Weimar, der Schmiede und Stellmacher in Creuzburg und
Ilmenau;
Z„ *") Anmerkung: Die Sleischerinnung in Wenigenjena ist nach der Eingemeindung von Wenigen-
jena nach Jena als selbständige Innung bestehen geblieben.
1912 119