(Satzung der Stadtsparkasse Jena.) 805
Besoldung und Wartegeld beziehen die Beamten und Diener aus den Mitteln der Spar-
kasse, Ruhegehalt aus der städtischen Pensionskasse.
Der Sparkassenvorstand sowohl wie der Verwaltungsrat haben das Recht, dem Gemeinderat
bei jeder Wahl Vorschläge zu machen.
Dienstanweisungen für die Beamten erläßt der Sparkassenvorstand nach Gehör des Ver-
waltungsrates.
§ 9.
Aufbewahrung der NKassenbestände und Wertpapiere.
Der Verwaltungsrat hat für die sichere Aufbewahrung der Kassenbestände und Wertpapiere
Sorge zu tragen.
Die Wertpapiere und die zugehörigen Zins und Erneuerungsscheine sind von einander
getrennt aufzubewahren.
Die Mäntel der Wertpapiere werden unter Verschluß des Sparkassenvorstandes, eines
Beisitzers und des Kassierers, die Zins= und Erneuerungsscheine, die Barbestände und sonstigen
Urkunden unter Verschluß des Kassierers und des Kontrolleurs aufbewahrt.
§ 10.
Kassenprüfungen.
Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, alljährlich mehrere Male eine Prüfung der Sparkasse
vorzunehmen. Das Recht solcher Prüfungen steht ihm jederzeit zu. Auch kann er Prüfungen
durch einen Verbandsrevisor vornehmen lassen. Die Prüfungsverhandlungen und die Abschlüsse
find dem Gemeindevorstand und dem Gemeinderat vorzulegen.
*§ 11.
Quittungen und Urkunden.
Alle Quittungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift zweier Beamten, deren
Namen im Kassenzimmer auszuhängen sind. Die Beamten bestimmt der Sparkassenvorstand.
8 12.
Rechnung und WBerwaltungsbericht.
Das Geschäftsjahr beginnt für die Sparkasse mit dem 1. Juli jedes Jahres.
Spätestens im zweiten Monat eines jeden Rechnungsjahres ist von der Sparkasse ein
Auszug aus den Konten zu fertigen, welcher das Guthaben der sämtlichen Sparer am Schlusse
des verflossenen Rechnungsjahres nachweist.
Die Inhaberpapiere sind zum Verkaufswert am Schlusse des Rechnungsjahres, sofern
dieser aber den Nennwert oder den Ankaufspreis übersteigt, nur zu dem niedrigsten dieser
beiden zuletzt genannten Werte einzustellen.
Unter den Aktiven sind die noch nicht eingegangenen aber fälligen Zinsen von Darlehen, sowie
auch die etwaigen Stückzinsen von Wertpapieren besonders zu buchen.