Hildesheim. Domkapitel. 331
s) Sämmtliche Vicarien und Commenden der Allerhöchsten Disposition
zu reserviren. -
t) Die Stellen der Lectoren, Chorale, Stöver-Röcke, Allelujanten und
übrigen Kirchendiener nicht anders als mit Vorwissen und Genehmigung
der Kammer und des Provincial-Departements zu besetzen.
u) Die besondern Einnahmen des Dom-Kellners v. Ketteler, als solches,
von der Decimation frei zu lassen.
v) Dagegen die Kirchen-Präsenzen der Capitularen zu bezehnten.
w) Die General-Deconomie-Register, als das Schuld-Amts-, Fabrik-,
Curien- und Choral-Register von der Bezehntung zu eximiren.
x) Von den Getreide-Einnahmen das 1/,, in natura zu entrichten, pro
1803 aber nach dem Hildesheimschen Martini-Marktpreis zu bezahlen, und
y) Das Nachjahr des p. v. Ketteler pro 1803 zu bezehnten, dagegen
aber die Capitularen v. Kesselstadt jun. und v. Haxthausen für das Jahr
1803 nicht zu decimiren.
3.) Da zu Erhebung und Berechnung des dem Staate gebührenden
0, so wie der demselben anheimfallenden Revenuen der vacanten Präbenden,
imgleichen zur Controlirung der ganzen Administration des Dom-Capituls
ein besonderer Officiant nöthig ist, so bringe ich dazu den bisherigen
Administrator des Kloster-Amts Gerode im Eichsfelde, Reiche, mit
einem Gehalte von 800 Rthlr. ... in Vorschlag, und würde es nicht unbillig
sein, demselben bei einer sich darbietenden Gelegenheit eine zur
Disposition kommende Curie oder anderes geistliches Gebäude zur freien
Bewohnung einzuräumen.
Sollten E. K. M. die Anstellung des p. Reiche genehmigen, so werde
ich für denselben eine besondere Instruction entwerfen lassen, nach welcher
er sich nicht nur beim Empfang und Berechnung der dem Fiscus gebührenden
Revenuen, sondern auch bei Führung der Controle über die Domcapitularische
Administration zu verhalten hat. Auch werden dem zur
Rechnungs-Revision und Abnahme jährlich nach Hildesheim zu sendenden
Kammer-Commissarius und Calculator bei der mit diesem Geschäfte verbundenen
besondern Mühe und der demselben besonders zu widmenden
Aufmerksamkeit doppelte Diäten zu bewilligen sein.
(4.) Ausser jenem, dem Dom-Capitul eigenthümlichen Vermögen sind
bei demselben noch verschiedene Fundationen vorhanden, worüber es nur
die Administration hat. Diese sind:
1. Das katholische Waisenhaus, welches für keine bestimmte Anzahl
Kinder fundirt ist und worin jezt 24 Knaben und 18 Mädchen so lange
unterhalten werden, bis sie sich ihren Unterhalt selbst verschaffen können.
Nach der Fundation ist der jedesmalige Dom-Dechant Provisor dieser Anstalt.
2. Der sogenannte Johannishof, welcher eine wirkliche Armen-Fundation
ist und wovon die Provisoren 4 Dom-Capitularen sind, nehmlich der Dom-Dechant
als provisor primarius, ein Priester, jezt der Graf v. Boos, ein
1805
März 2