Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

188  §  45a.  Ges.  üb.  d.  Erwerbung  u.  den  Verlust  d.  Bundes=  u.  Staatsangehörigkeit.

84.

Ist  der  Vater  eines  unehelichen  Kindes  ein  (Nord-)Deutscher  und
besitzt  die  Mutter  nicht  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters,  so  erwirbt
das  Kind  durch  eine  den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  erfolgte
Legitimation  1)  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters.  15)

Zu  8  3:  Reg.  3,  330:  Staatsangehörigkeit  von  im  Auslande  geborenen  Kindern;
Giltigkeit  der  ausschließlich  nach  ausländischem  Rechte
geschlossenen  Ehen  für  das  (nichtbayerische)  Inland.

14)  Ofr.  hiezu  Anm.  6  zu  §  2:  Jede  gesetzmäßig,  d.  h.  nach  den  Bestimmungen
  der  betr.  Landesgesetze  erfolgte  Legitimation  begründet  den  Erwerb
  der  Staatsangehörigkeit.  Der  Streit,  ob  zur  Beurteilung  der  Gesetzmäßigkeit
  der  Legitimation  die  Gesetze  des  Wohnsitzes  oder  diejenigen  der  Staatsangehörigkeit
  des  legitimierenden  Vaters  zur  Anwendung  zu  kommen  haben,  fällt,  soweit
  das  Reichsgebiet  in  Frage  kommt,  —  wenigstens  bezuglich  der  Anwendung
des  materiellen  Rechtes  —  künftig  hinweg  durch  die  Bestimmungen  des  bürgerl.
Ges.-B.  in  §§  1719  und  1723,  auf  welche  wir  hier  als  auf  das  künftig  in  ganz
Deutschland  giltige  Recht  verweisen.

Die  Wirkungen  des  §  4  des  Ges.  hat  demgemäß  sowohl  die  Legitimation
durch  nachfolgende  Ehe  (§  1719  l.  c.),  als  auch  die  durch  Ehelichkeitserklärung
(§5  1723  l.  c.).

Die  bloße  Anerkennung  der  Vaterschaft  (8§  1718  l.  c.)  hat  nicht  die  Wirkung
des  vorwürfigen  §  4  des  Ges.

Weiter  siehe  Art.  22  des  Einf.-Ges.  zum  bürgerl.  Ges.-B.  Im  Uebrigen
erscheint  es  als  richtig,  daß  die  Landesgesetze  desjenigen  Staates  zur  Anwendung
zu  kommen  haben,  in  welchem  der  legitimierende  Vater  seine  Staatsangehörigkeit
  besitzt.  Der  Wohnsitz  ist  hier  ebensowenig  ausschlaggebend  wie  in
dem  unter  Anm.  10  Abs.  1  behandelten  Falle,  gleichgiltig  ist  auch,  wo  die  betr.  Ehe  abgeschlossen
  wurde.  Vergl.  Cahn  S.  35  f.,  auch  Art.  7  Abs.  1,  Art.  13,  14,  besonders
  Art.  22  des  Einf.-Ges.  zum  bürgerl.  Ges.-B.  vom  18.  August  1896,  sowie
bezüglich  der  Form  der  Legitimation  Art.  11  Abs.  1  desselben.

Art.  22:  Die  Legitimation  eines  unehelichen  Kindes  rc.  bestimmt  sich,  wenn
der  Vater  zur  Zeit  der  Legitimation  2c.  die  Reichs  angehörigkeit  besitzt,  nach  den
deutschen  Gesetzen  2c.  2c.

Art.  11  Abs.  1:  Die  Form  eines  Rechtsgeschäftes  bestimmt  sich  nach  den
Gesetzen,  welche  für  das  den  Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts  bildende  Rechtsverhältnis
  maßgebend  sind.  Es  genügt  jedoch  die  Beobachtung  der  Gesetze  des  Ortes,
an  dem  das  Rechtsgeschäft  vorgenommen  wird.  4½

Siehe  hiezu  bezüglich  der  zu  beobachtenden  Förmlichkeiten  §  26  des  Ges.
vom  6.  Februar  1875  über  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  hierauf
bezüglichen  Anusführungsbestimmungen,  bes.  J.-Min.-E.  vom  10.  April  1876.
Näheres  hierüber  unter  §  240  und  241;  vergl.  Cahn  S.  37  f.;  ferner  Grill,
Comm.  S.  13  f.,  Bl.  f.  adm.  Pr.  40,  339  f.

Daß  die  Legitimation  keine  rückwirkende  Kraft  hat,  ferner,  daß  es  bezügl.
der  Anwendung  des  §  4  des  Ges.  keinen  Unterschied  macht,  welcher  Staatsangehörigkeit
  die  Mutter  des  betr.  Kindes  angehört,  spez.  ob  sie  Ausländerin  ist  oder
nicht,  erscheint  angesichts  des  Wortlautes  des  Ges.  als  durchaus  selbstverständlich.
Siehe  auch  Cahn  S.  33,  ferner  bürgerl.  Ges.-B.  §§  1719  und  1736.

Ueber  Legitimation  unehelicher  Kinder  nach  preußischem  und  bayerischem
Landrecht,  sowie  im  Gebiete  des  französischen  Civilrechts  in  Deutschland  s.  Cahn
31  und  36  f.  —

Eine  Einwilligung  des  Kindes  zur  Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe  ist
nach  dem  bürgerl.  Ges.-Buch  nicht  nötig,  wohl  aber  nach  §.  1726  desselben  zur
Legitimation  durch  Ehelichkeitserklärung.  Eventuell,  nämlich  wenn  das  Kind  noch
minderjährig  ist,  bedarf  es  letzteren  Falles  auch  der  Einwilligung  der  Mutter.