Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

IX.  69

d.  Der  Text  der  ersten  drei  Sätze  im  Absatz  Kylll  erhält  nachstehende

Fassung:
Postaufträge  mit  dem  Vermerk  „Sofort  zurück“  oder  „Sofort  an  N.  in  N.“  oder
„Sofort  zum  Protest“  werden  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach  dem
ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung  bis  zum  Schlusse  der  Schalterdienststunden
  an  dem  betreffenden  Tage  bei  der  Postanstalt  zur  Einlösung  oder  Erteilung
  der  Annahmeerklärung  bereit  gehalten.  Wird  bei  der  Vorzeigung  die  Einlösung
oder  Erteilung  der  Annahmeerklärung  verweigert,  oder  ist  am  Tage  der  Vorzeigung
der  auf  dem  Postauftragsformular  angegebene  Tag  (IV)  bereits  verstrichen,  so  werden
die  Postaufträge  sofort  zurück=  oder  weitergesandt.

2.  §  19.  „Postnachnahmesendungen.“

Unter  lVist  als  künftiger  erster  bis  dritter  Absatz  einzuschalten:
Offene  Karten  mit  Nachnahme  (Postkarten  und  Drucksachenkarten)  —  ausgenommen
solche  mit  dem  Vermerk  „Durch  Eilboten“  oder  „Postlagernd“  —  werden  an  Sonntagen
  und  allgemeinen  Feiertagen  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigt,  sofern  nicht  der
Absender  durch  einen  Vermerk  auf  der  Vorderseite  der  Karte  ein  anderes  ausdrücklich
bestimmt  hat.

Zweite  Vorzeigungen  von  Nachnahmesendungen  —  nach  Ablauf  der  etwa  verlangten
  Einlösungsfrist  —  finden  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  überhaupt
nicht  statt.

Soweit  Vorzeigungen  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  bestimmungsmäßig
  unterblieben  sind,  werden  solche  Tage  bei  Berechnung  der  Einlösungsfrist  nicht
mitgezählt.

3.  §  21.  „Telegraphische  Postanweisunger.“

Im  Absatz  VI  ist  am  Schlusse  des  ersten  Satzes  zu  streichen  „(8§  22)“.

4.  §  22.  „Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen.“

a.  Die  Absätze  1  und  Uerhalten  folgende  Fassung:

1  Auf  Verlangen  des  Absenders  können  Postsendungen  dem  Empfänger  durch
besonderen  Boten  zugestellt  werden  (Eilbestellung).  Das  Verlangen  der  Eilbestellung
muß  durch  den  vom  Absender  durch  Unterstreichung  hervorzuhebenden  Vermerk  „Durch
Eilboten“  ausgedrückt  werden.  Bezeichnungen  wie  „Dringend,  Eilig“  u.  s.  w.  sind
zur  Kundgebung  des  Verlangens  der  Eilbestellung  nicht  ausreichend.

Wegen  der  Zulässigkeit  des  Verlangens  der  Eilbestellung  durch  den  Empfänger
siehe  unter  XII.

1.  Die  Zustellung  von  Eilsendungen  erfolgt  in  der  Regel  sogleich  nach  der  Ankunft
  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt.  Während  der  Nachtstunden  von  10  Uhr  Abends
bis  6  Uhr  früh  findet  jedoch  keine  Eilbestellung  statt;  nur  wenn  der  Absender  dem
Vermerk  „Durch  Eilboten“  auf  der  Adresse  hinzugefügt  hat  „auch  Nachts“,  wird  die
Eilbestellung  auch  während  dieser  Nachtstunden  ausgeführt.