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2. Die Tragfähigkeit der eisernen Brücken muß den größten auf der Bahn vorkommenden
Verkehrslasten entsprechen.
Es sind alljährlich einfache Prüfungen und in zehnjährigen Zwischenräumen Hauptprüfungen
der Brücken mit eisernem Überbau nach den staatlichen Vorschriften vorzunehmen
und die Ergebnisse in Brückenbücher nach staatlichem Muster einzutragen. Mit den Hauptprüfungen
sind nötigenfalls bei den Brücken von mehr als 10 m Stützweite Probebelastungen
zu verbinden.
87.
Umgrenzung 1. Vollspurbahnen:
bes üchten a) Es ist ein lichter Raum mindestens nach der in Anhang A gezeichneten Umgrenzung
offen zu halten. Dabei ist in Krümmungen auf die Spurerweiterung und die Gleis-Überhöhung
Rücksicht zu nehmen.
b) Für Zahnstangenstrecken wird die Umgrenzung nach a) zwischen den Schienen
nach der in Anhang 4A strichpunktiert gezeichneten Linie in einer Breite von 500 mm
und einer Höhe von 50 mm eingeschränkt.
c) Der Abstand von 150 mm (Anhang A) zwischen Schieneninnenkante und festen
Gegenständen, die außerhalb des Gleises bis zu 50 mm über Schienenoberkante
hervorragen, kann auf 135 mm eingeschränkt werden, wenn der Gegenstand mit
der Fahrschiene fest verbunden ist.
d) Der Abstand von 67 mm (Anhang A) zwischen Schieneninnenkante und festen
Gegenständen innerhalb des Gleises kann gegen die Mitte von Zwangschienen
bei den Zwangschienen der Weichen und Kreuzungen bis auf 41 mm, bei anderen
Zwangschienen mit Genehmigung der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde bis
auf 45 mm
eingeschränkt werden.
In gekrümmten Gleisen ist auf die Spurerweiterung, soweit erforderlich,
Rücksicht zu nehmen.
e) Die Tiefe von 38 mm des freien Raumes neben der Schieneninnenkante (Anhang A)
muß bei stärkster Abnutzung der Schienen voll vorhanden sein.
t) Von den Bestimmungen zu 1. a) sind die Tore der Lokomotiv= und Wagenschuppen
ausgenommen. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen zu 1. a) kann die
eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde bei Bahnen, die nur dem Güterverkehr dienen,
und bei Ladegleisen zulassen.
2. Schmalspurbahnen:
a) Für solche Schmalspurbahnen, auf die Güterwagen der Vollspurbahnen vermittels
besonderer Fahrzeuge (Rollschemel) übergehen, ist die Umgrenzung des lichten
Raumes nach 1. a) von der Unterkante der Radlaufkreise des auf dem Rollschemel
stehenden Vollspurwagens ab gerechnet einzuhalten.
Die eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde kann jedoch eine Einschränkung der
so bestimmten Maße genehmigen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß nur solche
Wagen und Ladungen befördert werden, die eine Einschränkung zulassen.
b) Für Schmalspurbahnen, auf die Fahrzeuge der Vollspurbahnen nicht übergehen,
ist die Umgrenzung des lichten Raumes nach den zu verwendenden Fahrzeugen
von der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde festzusetzen. Dabei gelten die Maße
des Anhangs B als Mindestmaße.
In Krümmungen ist auf die Spurerweiterung und die Gleisüberhöhung
Rücksicht zu nehmen.
c) Für Zahnstangenstrecken ist die durch dic Zahnstange bedingte Einschränkung der
Umgrenzung des lichten Raumcs für den Einzelfall festzusetzen.
3. Für die Lage der Fahrleitungen bei elektrisch betriebenen Voll= und Schmalspurbahnen
gelten die Bestimmungen im § 27t6 unde der als Anhang E beigefügten, vom Verbande Deutscher
Elektrotechniker e. V. herausgegebenen Sicherheitsvorschriften für elektrische Straßenbahnen