Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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2.  Die  Tragfähigkeit  der  eisernen  Brücken  muß  den  größten  auf  der  Bahn  vorkommenden
Verkehrslasten  entsprechen.

Es  sind  alljährlich  einfache  Prüfungen  und  in  zehnjährigen  Zwischenräumen  Hauptprüfungen
  der  Brücken  mit  eisernem  Überbau  nach  den  staatlichen  Vorschriften  vorzunehmen
und  die  Ergebnisse  in  Brückenbücher  nach  staatlichem  Muster  einzutragen.  Mit  den  Hauptprüfungen
  sind  nötigenfalls  bei  den  Brücken  von  mehr  als  10  m  Stützweite  Probebelastungen
zu  verbinden.

87.
Umgrenzung  1.  Vollspurbahnen:
bes  üchten  a)  Es  ist  ein  lichter  Raum  mindestens  nach  der  in  Anhang  A  gezeichneten  Umgrenzung

offen  zu  halten.  Dabei  ist  in  Krümmungen  auf  die  Spurerweiterung  und  die  Gleis-Überhöhung
  Rücksicht  zu  nehmen.
b)  Für  Zahnstangenstrecken  wird  die  Umgrenzung  nach  a)  zwischen  den  Schienen
nach  der  in  Anhang  4A  strichpunktiert  gezeichneten  Linie  in  einer  Breite  von  500  mm
und  einer  Höhe  von  50  mm  eingeschränkt.
c)  Der  Abstand  von  150  mm  (Anhang  A)  zwischen  Schieneninnenkante  und  festen
Gegenständen,  die  außerhalb  des  Gleises  bis  zu  50  mm  über  Schienenoberkante
hervorragen,  kann  auf  135  mm  eingeschränkt  werden,  wenn  der  Gegenstand  mit
der  Fahrschiene  fest  verbunden  ist.
d)  Der  Abstand  von  67  mm  (Anhang  A)  zwischen  Schieneninnenkante  und  festen
Gegenständen  innerhalb  des  Gleises  kann  gegen  die  Mitte  von  Zwangschienen
bei  den  Zwangschienen  der  Weichen  und  Kreuzungen  bis  auf  41  mm,  bei  anderen
Zwangschienen  mit  Genehmigung  der  eisenbahntechnischen  Aufsichtsbehörde  bis
auf  45  mm

eingeschränkt  werden.

In  gekrümmten  Gleisen  ist  auf  die  Spurerweiterung,  soweit  erforderlich,
Rücksicht  zu  nehmen.

e)  Die  Tiefe  von  38  mm  des  freien  Raumes  neben  der  Schieneninnenkante  (Anhang  A)
muß  bei  stärkster  Abnutzung  der  Schienen  voll  vorhanden  sein.

t)  Von  den  Bestimmungen  zu  1.  a)  sind  die  Tore  der  Lokomotiv=  und  Wagenschuppen
ausgenommen.  Weitere  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  zu  1.  a)  kann  die
eisenbahntechnische  Aufsichtsbehörde  bei  Bahnen,  die  nur  dem  Güterverkehr  dienen,
und  bei  Ladegleisen  zulassen.

2.  Schmalspurbahnen:

a)  Für  solche  Schmalspurbahnen,  auf  die  Güterwagen  der  Vollspurbahnen  vermittels
besonderer  Fahrzeuge  (Rollschemel)  übergehen,  ist  die  Umgrenzung  des  lichten
Raumes  nach  1.  a)  von  der  Unterkante  der  Radlaufkreise  des  auf  dem  Rollschemel
stehenden  Vollspurwagens  ab  gerechnet  einzuhalten.

Die  eisenbahntechnische  Aufsichtsbehörde  kann  jedoch  eine  Einschränkung  der
so  bestimmten  Maße  genehmigen,  wenn  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß  nur  solche
Wagen  und  Ladungen  befördert  werden,  die  eine  Einschränkung  zulassen.

b)  Für  Schmalspurbahnen,  auf  die  Fahrzeuge  der  Vollspurbahnen  nicht  übergehen,
ist  die  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  nach  den  zu  verwendenden  Fahrzeugen
von  der  eisenbahntechnischen  Aufsichtsbehörde  festzusetzen.  Dabei  gelten  die  Maße
des  Anhangs  B  als  Mindestmaße.

In  Krümmungen  ist  auf  die  Spurerweiterung  und  die  Gleisüberhöhung
Rücksicht  zu  nehmen.

c)  Für  Zahnstangenstrecken  ist  die  durch  dic  Zahnstange  bedingte  Einschränkung  der
Umgrenzung  des  lichten  Raumcs  für  den  Einzelfall  festzusetzen.

3.  Für  die  Lage  der  Fahrleitungen  bei  elektrisch  betriebenen  Voll=  und  Schmalspurbahnen
gelten  die  Bestimmungen  im  §  27t6  unde  der  als  Anhang  E  beigefügten,  vom  Verbande  Deutscher
Elektrotechniker  e.  V.  herausgegebenen  Sicherheitsvorschriften  für  elektrische  Straßenbahnen