Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8  90a.  Die  Beilagen  zur  Verfassungsurkunde.  Konkordat.  607

Art.  XIV.  Seine  Majestät  werden  nicht  zugeben,  daß  die  katholische
  Religion,  ihre  Gebräuche  und  Liturgie  durch  Worte,  Thaten  oder
Schriften  verächtlich  gemacht,  oder  daß  die  Vorsteher  oder  Diener  der
Kirche  in  Ausübung  ihres  Amtes,  besonders  in  Wahrung  der  Glaubensund
  Sittenlehre  und  der  Kirchenzucht  gehindert  werden.  Da  seine  königliche
  Majestät  ferner  wollen,  daß  den  Dienern  der  Religion  die  ihnen
nach  göttlichen  Geboten  gebührende  Achtung  bezeigt  werde,  so  werden
allerhöchstdieselben  nicht  gestatten,  daß  irgend  etwas  zu  deren  Herabwürdigung
  oder  Verachtung  geschehe,  sondern  vielmehr  verfügen,  daß
ihnen  von  allen  Obrigkeiten  bei  jeder  Gelegenheit  mit  besonderer  Achtung
und  in  der  ihrem  Stande  gebührenden  Art  begegnet  werde.  “)

Art.  XV.  Die  Erzbischöfe  und  Bischöfe  werden  in  die  Hände
Seiner  königlichen  Majestät  den  Eid  der  Treue  in  folgenden  Worten
ablegen:

„Ich  schwöre  und  gelobe  auf  Gottes  heilige  Evangelien  Gehorsam
und  Treue  Seiner  Majestät  dem  Könige.  Ebenso  verspreche  ich,  keine
Kommunikation  zu  pflegen,  an  keinem  Ratschlage  teilzunehmen  und
keine  verdächtige  Verbindung,  weder  im  Inlande  noch  auswärts,  zu
unterhalten,  welche  der  öffentlichen  Ruhe  schädlich  sein  könnte,  und
wenn  ich  von  einem  Anschlage  zum  Nachteile  des  Staates,  sei  es  in
meiner  Diözese  oder  sonst  irgendwo  Kenntnis  erhalten  sollte,  solches
Seiner  Majestät  anzuzeigen."“

Art.  XVI.  Durch  gegenwärtige  Uebereinkunft  werden  die  bisher
in  Bayern  gegebenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Verfügungen,  insoweit
sie  derselben  entgegen  sind,  als  aufgehoben  angesehen  werden.

Art.  XVII.  Alles  übrige,  was  kirchliche  Gegenstände  und  Personen
  betrifft,  wovon  in  diesen  Artikeln  nicht  ausdrückliche  Meldung  geschehen
  ist,  wird  nach  der  Lehre  der  Kirche  und  nach  der  bestehenden  und
angenommenen  Disziplin  derselben  behandelt  werden.  Sollte  aber  in  Zukunft
  sich  ein  Anstand  ergeben,  so  behalten  sich  Seine  Heiligkeit  und
Seine  königliche  Majestät  vor,  Sich  darüber  zu  benehmen  und  die  Sache
auf  freundschaftliche  Weise  beizulegen.  3)

Art.  XVIII.  Beide  kontrahierenden  Teile  versprechen  für  Sich
und  Ihre  Nachfolger  die  genaue  Beobachtung  alles  dessen,  worüber  man
in  diesen  Artikeln  gegenseitig  überein  gekommen  ist,  und  Seine  königliche
Majestät  werden  gegenwärtige  Uebereinkunft  als  Staatsgesetz  erklären.55)

Ferner  versprechen  Seine  königliche  Majestät  für  sich  und  Ihre
Nachfolger,  nie  aus  irgend  einem  Grunde  den  Artikeln  dieser  Uebereinkunft
  etwas  beizufügen  oder  daran  etwas  abzuändern  oder  dieselben  auszulegen
  ohne  Dazwischenkunft  und  Mitwirkung  des  apostolischen  Stuhles.

Art.  XIX.  Die  Auswechslung  der  Ratifikationen  gegenwärtiger

?s)  Vergl.  §§  80  und  81,  auch  30  und  50  der  2.  Verf.-Beilage  und  Tit.
IV  §  9  Abs.  5  der  Verf.-Urk.,  ferner  desgl.  Art.  44  des  Pol.-Str.-Ges.-Buches
und  88  166,  167,  196,  auch  339  des  Reichs-Str.-Ges.-Buches.

)  Vergl.  hiezu  §  38  ff.  der  2.  Verf.-Beilage.

*5)  Vergl.  oben  Anm.  21a  auf  S.  524  und  Anm.  136  zu  §  103  der
2.  Verf.-Beilage.