Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Zuwachssteuergesetz.) 83 
XI. Steuerbescheid. 
§ 31. 
Ist die Zuwachssteuer berechnet, so erteilt der Gemeindevorstand einen Be- 
scheid, der die Person des Steuerpflichtigen, den Betrag der Steuer, deren 
Berechnungsgrundlagen und die von der Steuererklärung abweichenden Punkte, 
ferner die zulässigen Rechtsmittel, die für diese festgesetzten Fristen sowie die Be- 
hörden, bei denen sie anzubringen sind, angibt und zugleich die Anweisung zur 
Entrichtung der Steuer binnen der nach § 18 bestimmten Frist enthält. 
Der Bescheid ist jedem Zahlungspflichtigen, dem Erwerber, der die Zahlung 
der Zuwachssteuer vertraglich übernommen hat, und, sobald die Haftung Dritter 
in Anspruch genommen werden soll, auch diesen zuzustellen. 
Haben mehrere Steuerpflichtige einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten be- 
stellt, so genügt für sie die Zustellung nur eines Bescheides an den Bevollmächtigten 
XII. Berufung. 
§ 32. 
Gegen die Zuwachssteuerbescheide und die auf Grund der §§ 22 und 23 er- 
gangenen Entscheidungen des Gemeindevorstandes steht dem Steuerpflichtigen sowie 
den für die Steuer mithaftenden Personen, diesen jedoch nur, wenn sie auf Grund 
ihrer Haftung in Anspruch genommen werden, und dem Erwerber, der durch 
Vertrag die Zahlung der Steuer übernommen hat, das Rechtsmittel der Berufung 
an den Berufungsausschuß zu. 
Der Berufungsausschuß besteht aus dem Vorstande des Erbschaftssteueramts 
als Vorsitzendem und zwei Beisitzern. Die Beisitzer müssen die Befähigung zum 
Richteramte haben und werden von dem Staatsministerium ernaunt. 
8 33. 
Die Berufung ist binnen einer Frist von einem Monat seit der Zustellung 
des Bescheides bei dem Gemeindevorstand anzubringen. 
Verspätete Berufungen sind zuzulassen, wenn der Berufungsausschuß zu der 
Überzeugung gelangt, daß der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert 
war, die Frist einzuhalten. 
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