Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

84 (Zuwachssteuergesetz.) 
In den Berufungsentscheidungen ist das gegen sie zulässige Rechtsmittel, die 
dafür festgesetzte Frist sowie die Behörde, bei der es anzubringen ist, anzugeben. 
XIII. Revision. 
§ 34. 
Gegen die Entscheidungen des Berufungsausschusses steht sowohl den in § 32 
benannten Personen, als auch der Gemeinde das Rechtsmittel der Revision an 
das Oberverwaltungsgericht zu nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 3, 11 und 12 des 
Ausführungsgesetzes vom 10. Juli 1912 zum Staatsvertrag über die Errichtung 
eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungsgerichts. 
XIV. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die eEechtsmittel. 
8 35. 
Die Fristen für Einlegung der Berufung und der Revision sind Ausschlußfristen. 
8 36. 
Die Einlegung von Rechtsmitteln hat für die Steuerpflichtigen keine auf— 
schiebende Wirkung. 
XV. Wiederaufnahme des Verfahrens. 
837. 
Die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens ist sowohl zugunsten 
der Gemeinde als auch zugunsten des Steuerpflichtigen zulässig, wenn nachträglich 
neue Tatsachen oder Beweise ermittelt werden, die allein oder in Verbindung mit 
den bisherigen Feststellungen geeignet sind, eine wesentliche Anderung des Ergeb- 
nisses der Veranlagung herbeizuführen. 
Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, was als wesentlich zu gelten hat. 
8. 
Für das Wiederaufnahmeverfahren ist der Gemeindevorstand zuständig. Nach 
dem Abschlusse des Verfahrens hat er nötigenfalls unter Aufhebung des an- 
gefochtenen Bescheides eine Entscheidung zu erlassen. Gegen die Entscheidung 
sind die Rechtsmittel der §§ 32 bis 36 zulässig.
	        
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