Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

86 (Zuwachssteuergesetz.) 
Genossenschaften, Aktiengesellschaften und sonstigen rechtsfähigen Vereinen gegen die 
Vorstandsmitglieder nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftung jedes Ein- 
zelnen als Gesamtschuldner, festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu ver- 
fahren, in denen sich mehrere Personen gemeinschaftlich oder als Vertreter eines 
Beteiligten strafbar gemacht haben. 
Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung im Ver- 
hältnis des Vollmachtgebers zum Bevollmächtigten, der innerhalb der ihm zustehenden 
Vertretungsmacht im Namen des Vollmachtgebers eine Handlung vornimmt, die 
eine strafbare Zuwiderhandlung enthält. 
§ 43. 
Das Strafverfahren regelt sich nach den Bestimmungen über das Verfahren 
der Staatsverwaltungs= und Gemeindebehörden wegen strafbarer Handlungen gegen 
die Vorschriften über Staats= und Gemeindeabgaben (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes 
über die polizeiliche Straffestsetzung vom 12. April 1879, Regierungsblatt S. 153 
und Gesetz vom 25. März 1862, Regierungsblatt S. 37). 
8 44. 
Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe 
findet nicht statt. Auch ist, wenn der Verurteilte ein Deutscher ist, die Zwangs- 
versteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig. 
§ 45. 
Die Einziehung der Zuwachssteuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung. 
XVI. Kosten. 
8 46. 
Das Verfahren in Zuwachssteuersachen ist mit Ausnahme des Rechtsmittel- 
und des Strafverfahrens gebühren= und kostenfrei. 
§ 47. 
Die Gemeinden haben für die Mitwirkung des Staates in Zuwachssteuer- 
sachen eine von dem Staatsministerium zu bestimmende jährliche Entschädigung an 
den Staat zu entrichten. 
Die Entschädigung wird auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der von 
ihnen rechtskräftig festgesetzten Steuerbeträge verteilt.
	        
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