86 (Zuwachssteuergesetz.)
Genossenschaften, Aktiengesellschaften und sonstigen rechtsfähigen Vereinen gegen die
Vorstandsmitglieder nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftung jedes Ein-
zelnen als Gesamtschuldner, festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu ver-
fahren, in denen sich mehrere Personen gemeinschaftlich oder als Vertreter eines
Beteiligten strafbar gemacht haben.
Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung im Ver-
hältnis des Vollmachtgebers zum Bevollmächtigten, der innerhalb der ihm zustehenden
Vertretungsmacht im Namen des Vollmachtgebers eine Handlung vornimmt, die
eine strafbare Zuwiderhandlung enthält.
§ 43.
Das Strafverfahren regelt sich nach den Bestimmungen über das Verfahren
der Staatsverwaltungs= und Gemeindebehörden wegen strafbarer Handlungen gegen
die Vorschriften über Staats= und Gemeindeabgaben (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes
über die polizeiliche Straffestsetzung vom 12. April 1879, Regierungsblatt S. 153
und Gesetz vom 25. März 1862, Regierungsblatt S. 37).
8 44.
Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe
findet nicht statt. Auch ist, wenn der Verurteilte ein Deutscher ist, die Zwangs-
versteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig.
§ 45.
Die Einziehung der Zuwachssteuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung.
XVI. Kosten.
8 46.
Das Verfahren in Zuwachssteuersachen ist mit Ausnahme des Rechtsmittel-
und des Strafverfahrens gebühren= und kostenfrei.
§ 47.
Die Gemeinden haben für die Mitwirkung des Staates in Zuwachssteuer-
sachen eine von dem Staatsministerium zu bestimmende jährliche Entschädigung an
den Staat zu entrichten.
Die Entschädigung wird auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der von
ihnen rechtskräftig festgesetzten Steuerbeträge verteilt.