88 (Zuwachssteuergesetz.)
8 53.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt das
Staatsministerium.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 20. März 1914.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 35.) Gesetz vom 20. März 1914 über die Losgesellschaften, die Veräußerung von In-
haberpapieren mit Prämien und den Handel mit Lotterielosen.
Wir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
81.
Wer gewerbsmäßig in der Absicht, andere auszubeuten, zur Beteiligung an
Losgesellschaften auffordert oder sich mit deren Bildung oder Geschäftsführung be-
faßt, oder wer gewerbsmäßig solche Losgesellschaften oder deren Bildung in anderer