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(Nr. 36.) Sechster Nachtrag zum Gesetz vom 24. Juni 1874 über das Volksschulwesen im
Großherzogtum Sachsen. Vom 20. März 1914.
Wir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Artikel J.
An die Stelle der §§ 38 bis 42. des Gesetzes über das Volksschulwesen im
Großherzogtum Sachsen vom 24. Juni 1874 treten folgende Vorschriften:
8 38.
Ein Lehrer, der seine Dienstverpflichtungen verletzt, wird wegen Dienstver-
gehens bestraft.
Als Verletzung der Dienstverpflichtungen ist insbesondere anzusehen:
1. Mangel an Fleiß bei der Vorbereitung sowie nachlässige Erteilung des
Unterrichts, Entfernung vom Wohnort ohne den erforderlichen Urlaub
und sonstige Säumnis im Dienste,
2. harte und unangemessene Behandlung der Schulkinder,
3. Ungehorsam gegen Anordnungen der Schulbehörden, achtungswidriges Be-
nehmen gegen Vorgesetzte und Unverträglichkeit in dienstlicher Beziehung,
4. Mißbrauch der amtlichen Stellung zu eigennützigen Zwecken,
5. unwürdiger oder anstößiger Lebenswandel.