(Volksschulwesen.) 93
§ 39.
Die Bestimmungen des Staatsbeamtengesetzes für das Großherzogtum Sachsen
vom 21. Juni 1909 über die Bestrafung von Dienstvergehen, das Dienststraf-
verfahren und die vorläufige Amtsenthebung (8§ 55 bis 103) finden auf Volks-
schullehrer entsprechende Anwendung, soweit nicht nachstehend in den §§ 40 bis 42d
etwas Abweichendes bestimmt ist.
8 40.
Als Dienstvorgesetzte im Sinne der 88 58 und 66 des Staatsbeamtengesetzes
haben außer der obersten Schulbehörde zu gelten: die Schulämter und die Rektoren.
Geldstrafen als Ordnungsstrafen können von den Schulämtern bis zum Be—
trage von 100 und von den Rektoren bis zum Betrage von 30 MA verhängt
werden.
Zwangs= und Ordnungsstrafen fließen in die Staatskasse. Sie können an
der Besoldung gekürzt werden.
8 41.
Auf Strafversetzung kann nicht erkannt werden.
8 42.
Als Besoldung im Sinne der §§ 60 und 100 des Staatsbeamtengesetzes sind
die gesetzliche Mindestbesoldung und die gesetzlichen Alterszulagen anzusehen.
Bei Besoldungsminderung sowie bei Innebehaltung der Besoldung im Falle
der vorläufigen Amtsenthebung werden die Bezüge aus staatlichen und Gemeinde-
mitteln im gleichen Verhältnis gekürzt.
§ 42#.
Die Dienststrafkammer wird für Dienststrafsachen gegen Volksschullehrer um
drei Mitglieder aus dem Kreise der Schulaufsichtsbeamten verstärkt, die der Landes-
herr ernennt.