Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

94 (Volksschulwesen.) 
§ 425. 
Gegen provisorische Lehrer können Zwangs= und Ordnungsstrafen verhängt 
werden. Bei schweren Dienstvergehen kann die oberste Schulbehörde die alsbaldige 
Entlassung verfügen. 
§ 42c. 
Auf Lehrerinnen, die nach Ablauf der Probezeit im Volksschuldienst stehen, 
finden die §§ 38 bis 42a, auf probeweise beschäftigte Lehrerinnen § 42b Anwendung. 
424l. 
Die Vernehmung von Schulkindern als Zeugen kann in der Voruntersuchung 
und in der mündlichen Verhandlung (88§ 72, 86 des Staatsbeamtengesetzes) zunächst 
in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgen. 
Artikel II. 
In § 35 des Volksschulgesetzes werden die Worte „ungeachtet ihrer Wider- 
ruflichkeit“ gestrichen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 20. März 1914. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
 
	        
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