Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Beamtenkrankenkasse.) 99 
II. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tage des Monats, der auf 
den Eingang des Beitrittsgesuchs beim Vorstand folgt. 
III. Jedes Mitglied erhält unentgeltlich gegen Empfangsbescheinigung einen 
vom Vorstand ausgestellten Aufnahmeschein nebst einem Abdrucke der Satzung. Der 
Aufnahmeschein ist beim Aufhören der Mitgliedschaft an den Vorstand zurückzugeben. 
IV. Die Mitgliedschaft erlischt: 
1. durch Tod, 
2. durch Aufrücken in einen Gehalt, der 3100 -J übersteigt, 
3. durch freiwilligen Austritt, 
4. durch Entlassung aus dem Staatsdienst oder durch Dienstentsetzung 
(§§ 48, 49, 62 des Staatsbeamtengesetzes vom 21. Juni 1909), 
5. durch Ausschluß. 
Zu 3. Der freiwillige Austritt aus der Kasse ist nur zum Schlusse des 
Kalenderjahrs gestattet und nur dann, wenn die schriftliche Austritts- 
erklärung spätestens am 1. Oktober beim Vorstand eingegangen ist. 
Zu 4. Verstößt ein Mitglied oder ein Familienangehöriger eines Mitglieds 
(§ 41|) grob gegen die Satzung oder die Krankenordnung (8 16 VII), 
so kann das Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Über 
Anträge auf Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Er- 
messen. 
Kassenleistungen. 
8 4. 
I. Die Kasse gewährt freie ärztliche Behandlung durch vertraglich verpflichtete 
Ärzte, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und andere kleinere Heilmittel: 
1. den Mitgliedern für die Dauer der Erkrankung, jedoch höchstens für 
26 Wochen, 
2. den Familienangehörigen der Mitglieder, sofern sie der Krankenversicherungs- 
pflicht auf Grund der Reichsversicherungsordnung nicht unterliegen, für 
die Dauer der Erkrankung, jedoch höchstens für 13 Wochen. 
II. Als Familienangehörige gelten, soweit sie die Wohnung des Haushaltungs- 
vorstandes teilen, die Ehefrau und die Kinder, die das 16. Lebensjahr nicht über- 
schritten haben. 
III. An Stelle der genannten Leistungen kann der Vorstand freie Kur und 
Verpflegung in einem Krankenhause gewähren. Auch kann er anstatt der freien 
17*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.