Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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ärztlichen Behandlung Erstattung der von den Mitgliedern für sich und ihre Familien= 
angehörigen selbst zu tragenden Arztkosten bis zur Höhe der in der Anlage angegebenen 
— Gebühren gewähren. 
IV. Nimmt ein Mitglied, das in einem Zeitraume von 12 Monaten für ins- 
gesamt 26 Wochen die Kassenleistungen bezogen hat, im Laufe der nächsten 12 Monate 
von neuem die Kasse in Anspruch, so sind die Kassenleistungen auf die Gesamtdauer 
von 13 Wochen zu beschränken, wenn die Krankheit durch dieselbe nicht beseitigte 
Krankheitsursache veranlaßt worden ist. In dem gleichen Falle tritt für Angehbrige, 
die in einem Zeitraume von 12 Monaten bereits für 13 Wochen Kassenleistungen 
bezogen haben, eine Beschränkung der Kassenleistungen auf 7 Wochen ein. 
§8 5. 
I. Name und Wohnort der verpflichteten Arzte (Kassenärzte) werden vom Vor- 
stande bekannt gemacht. Den Mitgliedern steht die Wahl zwischen den Kassenärzten 
ihres Wohnorts frei. Erkrankte in Orten ohne Kassenarzt haben sich an den 
Kassenarzt des nächsten Ortes zu wenden, falls nicht die Inanspruchnahme eines 
Arztes ihres Wohnorts billiger zu stehen kommt. Ubernimmt das Mitglied die 
Mehrkosten, so kann es sich an einen beliebigen anderen Arzt wenden. 
II. Während desselben Krankheitsfalles darf der Arzt nur mit Zustimmung 
des Vorstandes gewechselt werden. 
III. In Fällen dringender Gefahr, insbesondere bei Abwesenheit der Kassenärzte 
oder bei dienstlicher Abwesenheit des Mitglieds von seinem Wohnort, erstattet die 
Kasse die notwendigen Kosten des ersten Besuchs je nach Umständen auch der ferneren 
Besuche eines anderen Arztes. 
IV. Die Erkrankten haben die Hilfe des Arztes in seiner Wohnung zu den 
von ihm festgesetzten Stunden nachzusuchen. Ist dies ohne Gefährdung der Ge- 
sundheit nicht möglich, so kann der Besuch des Arztes in der Wohnung des Er- 
krankten beansprucht werden. 
V. Bei Zahnkrankheiten mit Ausschluß von Mund= und Kieferkrankheiten kann 
die Behandlung an Orten, an denen kein Zahnarzt wohnt, durch Zahntechniker 
gewährt werden; an Orten mit einem Zahnarzt ist hierzu die Zustimmung des 
Kassenmitglieds erforderlich. 
VI. Arzneien, Verbandstücke, Brillen, Bruchbänder und ähnliche kleinere Heil- 
mittel, insbesondere Mineralwasser, Lebertran, Bäder sowie mechanische Vorrichtungen,
	        
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