102 (Beamtenkrankenkasse.)
II. Erkrankungen der Ehefrauen, die bei der Entbindung oder während der
Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen Anspruch auf Kassenleistungen. Wegen
angeborener Bildungsfehler, wie Hasenscharten, Klumpfüße, Muttermale, Schielen
u. dergl. wird ärztliche Behandlung nicht gewährt.
III. Mitglieder oder ihre Angehörigen, die sich eine Krankheit vorsätzlich oder
durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen haben,
können für diese Krankheit keine Kassenleistungen beanspruchen.
IV. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 3IV) enden alle noch nicht fälligen
Ansprüche auf die Kassenleistungen, auch wenn eine Krankheit des Mitglieds oder
seiner Angehörigen fortdauert.
Kranke Angehörige verstorbener Mitglieder haben bis zum Ablaufe der Zeit,
für die die Beiträge entrichtet worden sind, Anspruch auf die Kassenleistungen.
Dauert die Krankheit länger, so kann der Vorstand bei Bedürftigkeit die Kassen-
leistungen auf eine weitere Zeit von 4 Wochen ausdehnen.
§ 7.
Ersatzansprüche gegen andere.
Sind Kassenleistungen in einem Krankheitsfalle gewährt, für den dem Er-
krankten ein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung gegen andere zusteht, so ist
dieser Anspruch in Höhe der gewährten Kassenleistungen an die Kasse schriftlich
abzutreten. Die Kosten der Abtretung werden von der Kasse getragen.
88.
Einnahmen der Kasse.
Die Einnahmen der Kasse bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder, den Zu-
schüssen des Staates und der Gemeinden (8 2 III), den Zinsen des Kassevermögens,
den Ersatzleistungen anderer (§ 7) und freiwilligen Zuwendungen.
S 9.
Beiträge der Mitglieder.
I. An Kassenbeiträgen haben die Mitglieder für den Monat zu zahlen:
a) für ihre Person 14,
b) für die Ehefrau 1-34,
J) für jedes Kind 25 bis zum Höchstbetrag von 1 4 für sämtliche Kinder.