Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

104 (Beamtenkrankenkasse.) 
b) drei Beisitzern, die vom Ausschuß aus den Kassenmitgliedern auf vier 
Jahre gewählt werden. Sie bleiben nach Ablauf dieser Zeit im Amte, bis ihre 
Nachfolger eintreten. 
II. Die Beisitzer werden in geheimer Wahl durch Stimmzettel gewählt; 
jeder Wählende schreibt so viele Namen auf, wie Beisitzer zu wählen sind. Gewählt 
sind die Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Ebenso werden im 
besonderen Wahlgange drei Ersatzmänner gewählt. Beisitzer und Ersatzmänner müssen 
am Sitze der Kasse wohnen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
III. Ausscheidende Beisitzer und Ersatzmänner können wieder gewählt werden. 
IV. Scheidet ein Beisitzer während der Wahlzeit aus, so tritt an seine 
Stelle für die Dauer der Wahlzeit ein Ersatzmann. In welcher Reihenfolge die 
Ersatzmänner eintreten, wird bei ihrer Wahl durch das Los bestimmt. Ist kein 
Ersatzmann mehr vorhanden, so werden die Ersatzmänner — bis zur Neuwahl 
durch den Ausschuß — vom Vorstand ernannt. Jede Anderung in der Zusam- 
mensetzung des Vorstandes ist dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departe- 
ment der Finanzen, binnen einer Woche anzuzeigen. 
V. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 
Bare Auslagen in Angelegenheiten der Kasse werden vergütet. 
VI. Dem Vorsitzenden kann vom Staatsministerium ein Vertreter bestellt werden. 
§ 13. 
Obliegenheiten des Vorstandes. 
1. Sitzungen des Vorstandes finden statt, wenn es vom Vorsitzenden für er- 
forderlich erachtet oder von zwei Beisitzern beantragt wird. 
II. Zu den Sitzungen hat der Vorsitzende die drei Beisitzer einzuladen. Ist 
dies geschehen, so ist der Vorstand beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden 
wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind. über Angelegenheiten der laufenden Ver- 
waltung kann schriftlich abgestimmt werden. 
III. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse werden in ein besonderes Buch 
eingetragen. 
IV. Der Vorstand verwaltet die Kasse und vertritt sie gerichtlich und außer- 
gerichtlich in der Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Verträge werden namens 
der Kasse von dem Vorsitzenden und einem Beisitzer vollzogen. Im übrigen steht
	        
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