Geamtenkrankenkasse.) 105
die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und die Vertretung der Kasse
nach außen dem Vorsitzenden zu.
V. Zum Ausweise des Vorstandes bei allen Rechtsgeschäften genügt die Be-
scheinigung des Staatsministeriums, Departements der Finanzen, daß die darin
bezeichneten Personen den Vorstand der Kasse bilden.
VI. Die Mitglieder des Vorstandes haften der Kasse für pflichtmäßige Ver-
waltung wie Vormünder ihren Mündeln.
VII. Der Vorstand ist befugt, sich vom Zustande der als krank gemeldeten
Mitglieder in der ihm geeignet erscheinenden Weise zu überzeugen.
VIII. Der Vorsitzende hat Beschlüsse der Kassenorgane, die gegen die Gesetze
oder die Satzung verstoßen, durch Bericht an das Staatsministerium, Departement
der Finanzen, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.
IX. Der Vorstand muß in den Ausschußsitzungen (8 16 VI) wenigstens durch
ein Mitglied vertreten sein.
Zusammensetzung des Ausschusfses.
8 14.
I. Der Ausschuß besteht aus einem Vertreter des Staatsministeriums, Depar-
tements der Finanzen, der den Vorsitz im Ausschuß führt, und aus 7 Vertretern
der Kassenmitglieder.
II. Die Vertreter der Kassenmitglieder werden von den Mitgliedern auf die
Dauer von 4 Jahren gewählt. Ebenso werden 7 Ersatzmänner gewählt.
15.
I. Die Wahl der Vertreter der Kassenmitglieder und der Ersatzmänner erfolgt
alle 4 Jahre, zum ersten Male bei dem Inkrafttreten der Kasse in nachstehender
Weise:
II. In der Zeit vom 1. bis 10. Oktober werden von den Mitgliedern der
Kasse mit ihrem Namen unterzeichnete Stimmzettel an den Vorstand eingesandt.
Auf diesen Stimmzetteln dürfen nicht mehr als 14 Namen der zu wählenden
Personen enthalten sein; stehen mehr als 14 Namen auf dem Stimmzettel, so
hat der Wahlzettel keine Gültigkeit. Nach dem 10. Oktober stellt der Vorstand die
Namen der Gewählten auf Grund der eingegangenen Stimmzettel fest. Diejenigen
Personen, auf die die meisten Stimmen entfallen, sind als gewählt zu betrachten,
bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die sieben höchstbestimmten Personen
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