Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

Geamtenkrankenkasse.) 105 
die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und die Vertretung der Kasse 
nach außen dem Vorsitzenden zu. 
V. Zum Ausweise des Vorstandes bei allen Rechtsgeschäften genügt die Be- 
scheinigung des Staatsministeriums, Departements der Finanzen, daß die darin 
bezeichneten Personen den Vorstand der Kasse bilden. 
VI. Die Mitglieder des Vorstandes haften der Kasse für pflichtmäßige Ver- 
waltung wie Vormünder ihren Mündeln. 
VII. Der Vorstand ist befugt, sich vom Zustande der als krank gemeldeten 
Mitglieder in der ihm geeignet erscheinenden Weise zu überzeugen. 
VIII. Der Vorsitzende hat Beschlüsse der Kassenorgane, die gegen die Gesetze 
oder die Satzung verstoßen, durch Bericht an das Staatsministerium, Departement 
der Finanzen, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. 
IX. Der Vorstand muß in den Ausschußsitzungen (8 16 VI) wenigstens durch 
ein Mitglied vertreten sein. 
Zusammensetzung des Ausschusfses. 
8 14. 
I. Der Ausschuß besteht aus einem Vertreter des Staatsministeriums, Depar- 
tements der Finanzen, der den Vorsitz im Ausschuß führt, und aus 7 Vertretern 
der Kassenmitglieder. 
II. Die Vertreter der Kassenmitglieder werden von den Mitgliedern auf die 
Dauer von 4 Jahren gewählt. Ebenso werden 7 Ersatzmänner gewählt. 
15. 
I. Die Wahl der Vertreter der Kassenmitglieder und der Ersatzmänner erfolgt 
alle 4 Jahre, zum ersten Male bei dem Inkrafttreten der Kasse in nachstehender 
Weise: 
II. In der Zeit vom 1. bis 10. Oktober werden von den Mitgliedern der 
Kasse mit ihrem Namen unterzeichnete Stimmzettel an den Vorstand eingesandt. 
Auf diesen Stimmzetteln dürfen nicht mehr als 14 Namen der zu wählenden 
Personen enthalten sein; stehen mehr als 14 Namen auf dem Stimmzettel, so 
hat der Wahlzettel keine Gültigkeit. Nach dem 10. Oktober stellt der Vorstand die 
Namen der Gewählten auf Grund der eingegangenen Stimmzettel fest. Diejenigen 
Personen, auf die die meisten Stimmen entfallen, sind als gewählt zu betrachten, 
bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die sieben höchstbestimmten Personen 
1914 18
	        
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