108 (Beamtenkrankenkasse.)
IV. Innerhalb der ersten drei Monate jedes neuen Rechnungsjahrs legt der
Kassenführer über die Einnahmen, Ausgaben und Bestände der Kasse Rechnung.
Die Rechnung wird vom Vorstande geprüft und nach Erledigung der hierbei
erhobenen Ausstellungen dem Ausschuß (8 16 VIII) zur Abnahme vorgelegt.
V. Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden werden von der Hauptstaats-
kasse aufbewahrt.
8 18.
Oleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben.
Reichen nach der Jahresrechnung (§ 17IV) die Einnahmen der Kasse zur
Deckung der Ausgaben nicht aus, so sind die Beiträge zu erhöhen, falls und
soweit der Fehlbetrag nicht aus der Staatskasse gedeckt wird (§ 10). Übersteigen
dagegen die Einnahmen die Ausgaben, so ist der Überschuß in die Rechnung des
nächsten Jahres zu übertragen und in diesem mit zu verwenden, falls nicht vom
Ausschuß die verzinsliche Anlegung des Uberschusses beschlossen wird.
§ 19.
Bekanntmachungen.
Alle Bekanntmachungen, die die Kasse betreffen, insbesondere die über
Anderungen der Krankenordnung, der Beiträge und Leistungen usw., sind, soweit
nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, den Kassenmitgliedern durch Vermitte-
lung der Dienststellen, bei denen sie angestellt oder beschäftigt sind, mitzuteilen.
§ 20.
Aussicht: Streitigkeiten.
1. Die Aufsicht über die gesamte Verwaltung der Kasse führt das Großherzog=
liche Staatsministerium, Departement der Finanzen.
II. Das Staatsministerium ist befugt, alle Schriftstücke, Bücher und Rech-
nungen der Kasse einzusehen und den Vermögensstand zu prüfen. Die Kranken-
ordnung (8 16 VIII) bedarf seiner Genehmigung.
III. Das Staatsministerium hat die Obliegenheiten der Kassenorgane, solange
diese nicht bestehen, selbst auszuüben oder durch einen von ihm ernannten Vorstand
ausüben zu lassen. Insbesondere werden die Wahlen, solange ein Vorstand nicht
vorhanden ist, von dem Staatsministerium angeordnet und durch seine Beauf-
tragten geleitet.