124 (Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.)
Wohnort der Erschienenen, in der Liste der Versicherten auch der Name des Arbeit-
gebers, bei dem der Versicherte beschäftigt ist, anzugeben.
Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so
ist sein Name gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzuführen;
der Zurückweisungsgrund ist dabei zu vermerken.
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist für Arbeitgeber und Versicherte je eine
besondere Wahlurne aufzustellen, in welche die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel
in einem verschlossenen Umschlage, der mit dem Stempel des Versicherungsamts ver-
sehen ist, durch die Hand des dazu bestimmten Beamten hineinlegen. Die Umschläge
werden den Wahlberechtigten zusammen mit der Aufforderung (Nr. 6) übersandt.
Auf ihnen ist die dem Wahlberechtigten zustehende Stimmenzahl vorher amtlich zu
vermerken.
18. Der Wahlleiter verkündet den Ablauf der für die Wahl jeder Gruppe
festgesetzten Zeit. Danach sind nur noch Personen zur Wahl zuzulassen, die bereits
im Wahlraum anwesend sind.
Sodann wird die Wahl geschlossen und auf den Listen durch den Wahlleiter
oder den von ihm dazu bestimmten Beamten durch Unterschrift bescheinigt, daß sich
niemand weiter zur Ausübung des Wahlrechts gemeldet hat.
19. Hierauf sind die Umschläge aus den beiden Wahlurnen zu entnehmen und
getrennt zu zählen. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in den Listen
festgestellten Zahl der zur Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst
dem zur Aufklärung Dienlichen in der Niederschrift (Nr. 20) zu vermerken.
Die Unschläge dürfen nicht geöffnet werden.
20. Uber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Zeit
und Ort der Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben,
ferner die bei der Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen über
die Zulassung zur Wahl sowie alle sonstigen Vorfälle enthält, die für die Gültigkeit
der Wahl in Betracht kommen. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und dem
nach dessen Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu unterschreiben.
21. Hierauf sowie nach dem etwaigen Eingang der bei anderen Versicherungs-
ämtern nach Nr. 16 Abs. 2 abgegebenen Stimmen, beruft der Wahlleiter zur
Feststellung des Wahlergebnisses je einen im Bezirke des Versicherungsamts
wohnenden Arbeitgeber und Versicherten zu Beisitzern.