(Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.) 125
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte
Erfüllung ihrer Obliegenheiten.
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahl-
berechtigten dürfen der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen.
22. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, nimmt die Stimmzettel
heraus und vermerkt auf ihnen die je auf ihrem Umschlag angegebene Stimmen-
zahl. Sodann prüft er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt die Zahl der
abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der für jede Vorschlagsliste abge-
gebenen gültigen Stimmen fest.
Jeder gültige Stimmzettel zählt soviel Stimmen, als auf dem Wahlumschlage
vermerkt sind.
Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 16 Abs. 1 und 4 und der Nr. 17
Abs. 3 nicht entsprechen oder ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kenn-
zeichnung wahrscheinlich macht, sind ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel,
wenn sein Inhalt zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Unschlage mehrere
Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur als ein
Stimmzettel gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
23. Die Versicherungsvertreter werden unter die Vorschlagslisten nach dem
Verhältnis der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 22) verteilt, und zwar
in der Reihenfolge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der
folgenden Rechnung ergeben, für die in Anlage II als Muster ein Beispiel beigefügt ist. q,
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer Reihe
nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die ermittelten
Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen.
Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus den
früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr
entstehen. Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen.
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden,
so entscheidet das Los.
24. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze
an die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die
Bewerber in der Liste aufgeführt sind.
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen
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