Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.) 125 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte 
Erfüllung ihrer Obliegenheiten. 
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahl- 
berechtigten dürfen der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen. 
22. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, nimmt die Stimmzettel 
heraus und vermerkt auf ihnen die je auf ihrem Umschlag angegebene Stimmen- 
zahl. Sodann prüft er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt die Zahl der 
abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der für jede Vorschlagsliste abge- 
gebenen gültigen Stimmen fest. 
Jeder gültige Stimmzettel zählt soviel Stimmen, als auf dem Wahlumschlage 
vermerkt sind. 
Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 16 Abs. 1 und 4 und der Nr. 17 
Abs. 3 nicht entsprechen oder ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kenn- 
zeichnung wahrscheinlich macht, sind ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, 
wenn sein Inhalt zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Unschlage mehrere 
Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur als ein 
Stimmzettel gezählt, andernfalls sind sie ungültig. 
23. Die Versicherungsvertreter werden unter die Vorschlagslisten nach dem 
Verhältnis der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 22) verteilt, und zwar 
in der Reihenfolge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der 
folgenden Rechnung ergeben, für die in Anlage II als Muster ein Beispiel beigefügt ist. q, 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer Reihe 
nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die ermittelten 
Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen. 
Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus den 
früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr 
entstehen. Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen. 
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, 
so entscheidet das Los. 
24. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze 
an die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die 
Bewerber in der Liste aufgeführt sind. 
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig 
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen 
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