Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.) 127 
Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche Er- 
gänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis 
nicht verändert werden konnte. 
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren ein- 
zuleiten. Ist nur die Wahl der Arbeitgeber oder der Versicherten ungültig, so ist 
nur die Wahl der einen Gruppe zu wiederholen. 
30. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wähl- 
bar war. 
Das Gleiche gilt von der Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten 
von Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere §§ 107 bis 109, 
240, 339 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von 
Geschenken beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht 
verändert werden konnte. 
Nr. 26 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. 
31. Der Wahlleiter macht dem Oberversicherungsamte von der endgültigen 
Feststellung des Wahlergebnisses und von der Gesamtstimmenzahl, die er gemäß 
§ 43 für die wahlberechtigten Kassen festgestellt hat, unverzüglich Mitteilung. 
Zugleich veröffentlicht er das endgültige Ergebnis der Wahl in den für die amt- 
lichen Bekanntmachungen des Versicherungsamts bestimmten Blättern. 
32. Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel 
sind bis zum Ablaufe der Wahlzeit vom Versicherungsamt aufzubewahren. 
Weimar, den 20. April 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
1914 22
	        
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