Besitzsteuer-
gesetz
8 9.
8 14.
8 10.
8 16.
134 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.)
§ 7.
Das zu einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut gehörige Vermögen gilt als
Vermbgen des Inhabers.
§ Va.
Das zu einer ungeteilten Nachlaßmasse gehörige Vermögen gilt als Vermögen
der Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile.
8 7b.
Das Vermögen der Ehegatten wird zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd
voneinander getrennt leben. Die Ehegatten sind, falls ihr Vermögen hiernach zu—
sammenzurechnen ist, der Staatskasse als Gesamtschuldner der Steuer verpflichtet.
88.
Von dem Vermögen sind abzuziehen die dinglichen und persönlichen Schulden
des Steuerpflichtigen sowie der Wert der dem Steuerpflichtigen obliegenden oder auf
einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Leistungen der im § 6 Nr. 5
bezeichneten Art.
Nicht abzugsfähig sind
a) Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungskosten ein-
gegangen sind (Haushaltungsschulden);
b) Schulden und Lasten, welche in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
steuerbaren Vermögensteilen stehen.
Beschränkt sich die Besteuerung auf das im Großherzogtum befindliche Grund-
und Betriebsvermögen, so sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen
Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig.
§ Sa.
Von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellten Vermögen ist ab-
zuziehen der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für den durch
Körperverletzung herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbs-
fähigkeit gezahlt worden oder zu zahlen ist.
III.
An die Stelle des Abschnittes II. 2 Wertsbestimmung (88 9—16) treten
folgende Vorschriften: