*
§ 46.
51.
(1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 139
15.
Die Vorschriften der §§ 14 bis 14c gelten auch, wenn der Erwerb oder die
Last von einem Ereignis abhängt, das nur hinsichtlich des Zeitpunkts seines Ein-
tritts ungewiß ist.
8 16.
Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz.
IV.
Hinter § 21 wird eingeschaltet:
8 21a.
Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist verpflichtet,
der mit der Vorbereitung der Veranlagung betrauten Behörde auf deren Verlangen
die sämtlichen Bewohner des Grundstücks mit Namen, Berufsstellung, Geburtsort
und Geburtstag anzugeben. Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesitzern
oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausstand ge-
hörigen Personen einschließlich der Unter= und Schlafstellenmieter zu erteilen.
V.
Der Abschnitt IV. 2. Veranlagungsverfahren (88 22 bis 31) wird abgeändert
wie folgt:
2. Vermögensanzeige. Veranlagungsverfahren.
8 22.
Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung
der Einkommensteuer durch die nach Maßgabe der 88 60flgd. des Einkommensteuer-
gesetzes zu bildenden Veranlagungskommissionen.
g 23.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat das Veranlagungsgeschäft zu
leiten und ist dafür verantwortlich, daß die gesamte Veranlagung in seinem Bezirke
nach den bestehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt.
Zum Zwecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen hat der Vorsitzende,
soweit dies nicht bereits zum Zwecke der Einkommensteuerveranlagung geschehen ist,
möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, auch die für die Wertsbestimmung der
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