Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

140 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 
Bestdsteuer“steuerharen Vermögensteile erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Hierbei kann er 
52. 
8 B3. 
8 54. 
sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeindevorstände bedienen, die seinem 
Ersuchen zu entsprechen haben. 
Er ist befugt, die Schätzungskommissionen (8 34 des Einkommensteuergesetzes) 
zu einer besonderen Äußerung über die Vermögensverhältnisse einzelner Steuer— 
pflichtigen zu veranlassen. Er kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amts 
wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung er— 
heblichen Tatsachen und Verhältnisse gewähren. 
8 24. 
Alle Steuerpflichtigen sind zur Abgabe einer Vermögensanzeige berechtigt. 
Das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) ist berechtigt, von jedem Steuer- 
pflichtigen binnen einer festzusetzenden Frist, die mindestens zwei Wochen betragen 
muß, die Abgabe einer Vermöbgensanzeige zu verlangen. 
Die Vermögensanzeige ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die An- 
gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Das Staatsministerium ist berechtigt, durch öffentliche Bekanntmachungen die 
Einreichung von Vermögensanzeigen allgemein anzuordnen. 
§ 24a. 
In der Vermögensanzeige hat der Steuerpflichtige seine Vermögensverhältnisse 
klarzulegen und zu diesem Zwecke das gesamte steuerbare Vermögen getrennt nach 
seinen einzelnen Bestandteilen unter Angabe ihres Wertes aufzuführen. 
Soweit die Vermögenswerte sich nicht aus dem Neun= oder Kurswert oder 
dem Betrage der geleisteten Zahlungen ergeben, kann der Steuerpflichtige sich in der 
Vermgensanzeige auf die tatsächlichen Mitteilungen beschränken, die er behufs 
Schätzung des Wertes beizubringen vermag. 
8 246b. 
Der Steuerpflichtige kann zur Abgabe der Vermögensanzeige mit Geldstrafen 
bis zu fünfhundert Mark angehalten werden. 
Dem Steuerpflichtigen, der die ihm obliegende Vermögensanzeige nicht recht- 
zeitig abgibt, kann ein Zuschlag von 5 bis 10 vom Hundert der rechtskräftig 
festgestellten Ergänzungssteuer auferlegt werden.
	        
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