Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 141 
Lesttzsteuer- Die Festsetzung des Steuerzuschlags steht dem Großherzoglichen Staats- 
gesetz 
8 56. 
ministerium zu. 
8 26. 
Die Steuerbehörde kann Zeugen und Sachyverständige uneidlich vernehmen. 
Das Zeugnis oder Gutachten darf nur unter den Voraussetzungen verweigert 
werden, welche nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (88 383 bis 385, 
407, 408) zur Ablehnung eines Zeugnisses oder Gutachtens berechtigen. 
8 25a. 
Der Steuerpflichtige hat auf Erfordern die Höhe seines Vermögens nachzu- 
weisen. Er ist insbesondere verpflichtet, der Steuerbehörde Wirtschafts= oder Ge- 
schäftsbücher, Verträge, Schuldverschreibungen, Zinsquittungen, Abrechnungen von 
Banken oder ähnlichen Unternehmungen und andere Schriftstücke, welche für die 
Veranlagung von Bedeutung sind, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. 
Die Einsichtnahme und Prüfung der Bücher und Schriftstücke des Steuer- 
pflichtigen soll tunlichst in dessen Wohnung oder Geschäftsräumen erfolgen. 
8 26b. 
Die Vorstände oder Geschäftsführer der im § 10 bezeichneten Gesellschaften, 
die ihren Sitz im Großherzogtum haben oder Vermögen im Großherzogtum besitzen, 
haben dem Steuerpflichtigen die erforderlichen Mitteilungen über den Wert seiner 
Aktien oder Gesellschaftsanteile zu machen. 
Sie sind außerdem verpflichtet, dem Rechnungsamt (der Steuerlokalkommission) 
auf Verlangen binnen einer Frist von vier Wochen eine Nachweisung einzureichen, 
welche enthält: 
1. die Höhe des Grundkapitals oder der Stammeinlagen, 
2. den Betrag der in den vorausgegangenen drei Jahren jährlich verteilten 
Gewinne, 
3. die tatsächlichen Mitteilungen, die sie zur Schätzung des Wertes der Aktien, 
Anteile oder Kuxe beizubringen vermögen. 
Die Nachweisung ist mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Die Verpflichteten können zur Abgabe der Nachweisung mit Geldstrafen bis 
zu fünfhundert Mark angehalten werden. 
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