Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

GBesttsteuer.142 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 
gesetz# 
§ 59. § 26. 
8 60. 
8 63. 
§9 55. 
Die Vorschriften der §§ 24—24b, 25 gelten auch für den gesetzlichen Ver- 
treter des Steuerpflichtigen hinsichtlich des seiner Verwaltung unterliegenden Ver- 
mögens. 
§ 27. 
Die Kosten der Ermittelungen fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn 
der endgültig festgestellte Vermögenswert den vom Steuerpflichtigen angegebenen 
Wert um mehr als ein Drittel übersteigt oder wenn sich seine Angaben in wesent- 
lichen Punkten als unrichtig erweisen oder wenn er trotz ergangener Aufforderung 
keine oder nur ungenügende Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat. 
§ 28. 
Die Staats= und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Steuerbehörden auf 
Ersuchen aus Büchern, Akten, Urkunden usw. Auskunft über die Vermögens- 
verhältnisse des Steuerpflichtigen zu erteilen oder ihnen Einsicht in solche die 
Vermögensverhältnisse betreffenden Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten. 
Eine Auskunftspflicht besteht nicht für die Verwaltung der Schuldbücher öffent- 
licher Körperschaften sowie für die Verwaltung öffentlicher Sparkassen und anderer 
mit der Verwaltung und Verwahrung fremden Vermögens befaßter öffentlicher 
Anstalten. 
8 29. 
Der nach 8 60 Abs. 2 und 8 61 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes er- 
nannte Prüfungskommissar kann nach allgemeiner Bestimmung des Staatsministe- 
riums auch bei der Veranlagung der Ergänzungssteuer beteiligt werden. 
§ 29#. 
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat das für jeden Steuerpflich- 
tigen ermittelte steuerbare Vermögen, getrennt nach den verschiedenen Bestandteilen 
4), in eine Nachweisung einzutragen, den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu 
entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen und die Verhandlungen der Veranlagungs- 
kommission zur Beschlußfassung vorzulegen. 
§ 29 b. 
Die Veranlagungskommission prüft die Angaben in der Vermögensanzeige 
sowie in den Nachweisungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.