GBesttsteuer.142 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.)
gesetz#
§ 59. § 26.
8 60.
8 63.
§9 55.
Die Vorschriften der §§ 24—24b, 25 gelten auch für den gesetzlichen Ver-
treter des Steuerpflichtigen hinsichtlich des seiner Verwaltung unterliegenden Ver-
mögens.
§ 27.
Die Kosten der Ermittelungen fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn
der endgültig festgestellte Vermögenswert den vom Steuerpflichtigen angegebenen
Wert um mehr als ein Drittel übersteigt oder wenn sich seine Angaben in wesent-
lichen Punkten als unrichtig erweisen oder wenn er trotz ergangener Aufforderung
keine oder nur ungenügende Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat.
§ 28.
Die Staats= und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Steuerbehörden auf
Ersuchen aus Büchern, Akten, Urkunden usw. Auskunft über die Vermögens-
verhältnisse des Steuerpflichtigen zu erteilen oder ihnen Einsicht in solche die
Vermögensverhältnisse betreffenden Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten.
Eine Auskunftspflicht besteht nicht für die Verwaltung der Schuldbücher öffent-
licher Körperschaften sowie für die Verwaltung öffentlicher Sparkassen und anderer
mit der Verwaltung und Verwahrung fremden Vermögens befaßter öffentlicher
Anstalten.
8 29.
Der nach 8 60 Abs. 2 und 8 61 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes er-
nannte Prüfungskommissar kann nach allgemeiner Bestimmung des Staatsministe-
riums auch bei der Veranlagung der Ergänzungssteuer beteiligt werden.
§ 29#.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat das für jeden Steuerpflich-
tigen ermittelte steuerbare Vermögen, getrennt nach den verschiedenen Bestandteilen
4), in eine Nachweisung einzutragen, den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu
entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen und die Verhandlungen der Veranlagungs-
kommission zur Beschlußfassung vorzulegen.
§ 29 b.
Die Veranlagungskommission prüft die Angaben in der Vermögensanzeige
sowie in den Nachweisungen.