Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

144 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 
Besitzsteuer- 8§ 31. 
gesetz 
Das Staatsministerium ist ermächtigt, den Mitgliedern der Schätzungs= und 
Veranlagungskommission, ohne Rücksicht, ob sie am Sitze des Rechnungsamts (der 
Steuerlokalkommission) wohnen oder nicht, sofern und soweit ihre Tätigkeit ein- 
schließlich der Arbeiten zum Zwecke der Feststellung der Einkommensteuerkapitale 
an mehr als drei Tagen in einem Jahre erfordert wird, Tage= und Nachtgelder 
sowie Reisekostenentschädigung nach Maßgabe von § 63 des Einkommensteuer- 
gesetzes zu gewähren. 
VI. 
In § 32 kommt der Satz: 
„vorbehaltlich der Bestimmung in § 24 Abs. 6“ 
in Wegfall. 
VII. 
Der Abschnitt Zb Beschwerde (§ 34) wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
b. Revision. 
8 34. 
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission ist die Revision an das Ober- 
verwaltungsgericht zulässig (§ 1 des Ausführungsgesetzes vom 10. Juli 1912 zum 
Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungs- 
gerichts vom 15. Dezember 1910). 
VIII. 
Der Abschnitt V (§§ 35 bis 37) wird abgeändert wie folgt: 
V. WVeranlagungszeitraum. 
Weränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Veranlagungszeitraums. 
8 18. 35. 
Die Veranlagung erfolgt für drei Steuerjahre. Die erstmalige Veranlagung 
erfolgt für das Steuerjahr 1915 und bleibt bis Ende des Jahres 1916 in Kraft. 
Für die Ermittelung des Vermögens ist bei Veranlagungen für den Beginn 
des Veranlagungszeitraums der Stand am vorausgegangenen 31. Dezember, bei 
Veranlagungen im Laufe dieses Zeitraums der Stand zur Zeit der Veranlagung 
maßgebend.
	        
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