(1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 147
desnstener Hinterziehungen der Ergänzungssteuer (§ 39) durch den Erblasser auf die Zeit
881I.
der vor dem Ableben des Erblassers verflossenen letzten vier Steuerjahre binnen
sechs Monaten vom Tode des Erblassers an gerechnet bei dem Rechnungsamt
(der Steuerlokalkommission) anzumelden und den doppelten Betrag der bis zum
Tode des Erblassers hinterzogenen Steuer aus dem Nachlaß zu erlegen. Die
Erben sind zur Bezahlung dieses Betrags nach dem Verhältnis ihrer Erbteile
verpflichtet, haften jedoch für den Eingang des ganzen Betrags bis zur Höhe ihres
Erbteils als Gesamtschuldner.
Erben, deren gesetzliche Vertreter, Testamentsvollstrecker und Nachlaßpfleger,
welche die Anmeldung der Hinterziehung des Erblassers innerhalb der vorbestimmten
Frist unterlassen, haben den ein= bis zehnfachen Betrag der vom Erblasser hinter-
zogenen Steuer als Strafe zu erlegen und die hinterzogene Steuer nachzuzahlen.
Für die hinterzogene Steuer haften sämtliche Erben bis zur Höhe ihres Erbteils
als Gesamtschuldner.
Ist der Zeitpunkt nicht zu ermitteln, von dem an der Erblasser ein er-
gänzungssteuerpflichtiges, aber nicht versteuertes Vermögen besessen hat, so wird
angenommen, daß er den zur Zeit seines Ablebens vorhandenen Vermögensbesitz
bereits während des letzten halben Jahres vor seinem Tode gehabt hat.
XII.
Hinter 8 41 wird eingeschaltet:
8 41a.
Wer in der nach § 25b Absatz 2 einzureichenden Nachweisung wissentlich
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, eine Verkürzung
der Steuer herbeizuführen, wird mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
bestraft.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben bei dem Rech-
nungsamte (der Steuerlokalkommission) berichtigt oder ergänzt, bevor eine Anzeige
erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist.
XIII.
In § 42 ist hinter „40“ zu setzen: „41 a.“
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