Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

152 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 
8 7. 
Zum steuerbaren Vermögen gehört nicht das außerhalb des Großherzogtums 
befindliche Grund- und Betriebsvermögen. 
8 8. 
Als Kapitalvermögen (8 4 Nr. 3) kommen insbesondere, soweit die einzelnen 
Vermögensgegenstände nicht unter § 4 Nr. 1, § 5 oder unter § 4 Nr. 2, § 6 
fallen, in Betracht: 
1. selbständige Rechte und Gerechtigkeiten; 
2. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art; 
3. Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Ge- 
schäftsanteile und andere Gesellschaftseinlagen; 
4. bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und Kassen- 
scheine, ausgenommen die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen 
Bestände und Bank= oder sonstige Guthaben, soweit sie zur Bestreitung der 
laufenden Ausgaben für drei Monate dienen, sowie Gold und Silber 
in Barren; 
5. der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen 
und Leistungen, welche dem Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf die 
Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von 
mindestens zehn Jahren entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die 
Hingabe von Vermögenswerten oder aus letztwilligen Verfügungen, Schenkungen 
oder Familienstiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen; 
6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens= und Kapitalversicherungen oder 
Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den Renten- 
bezug eingetreten ist. 
§ 9. 
Die Vorschrift im § 8 Nr. 5 gilt nicht 
a) für Ansprüche an Witwen-, Waisen= und Pensionskassen; 
b) für Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, aus der Reichs- 
versicherung oder der gesetzlichen Versicherung der Angestellten; 
Jc) für Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres 
Arbeits= oder Dienstverhältnis gewährt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.