(Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 153
8 10.
Als steuerbares Vermögen gelten nicht Möbel, Hausrat und andere nicht
unter § 8 fallende bewegliche körperliche Gegenstände, sofern sie nicht als Zubehör
eines Grundstücks (§ 4 Nr. 1, 8§ 5) oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
(§ 4 Nr. 2, § 6) anzusehen sind.
11.
Das zu einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut gehörige Vermögen gilt
als Vermögen des Inhabers.
8 12.
Das zu einer ungeteilten Nachlaßmasse gehörige Vermögen gilt als Vermögen
der Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile.
8 13.
Das Vermögen der Ehegatten wird zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd
von einander getrennt leben. Die Ehegatten sind, falls ihr Vermögen hiernach
zusammenzurechnen ist, der Staatskasse als Gesamtschuldner der Steuer verpflichtet.
8 14.
Von dem Vermögen sind abzuziehen die dinglichen und persönlichen Schulden
des Steuerpflichtigen sowie der Wert der dem Steuerpflichtigen obliegenden oder
auf einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Leistungen der im 8 8
Nr. 5 bezeichneten Art.
Nicht abzugsfähig sind
a) Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungskosten ein-
gegangen sind (Haushaltungsschulden)
b) Schulden und Lasten, welche in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuer-
baren Vermbgensteilen stehen.
Beschränkt sich die Besteuerung auf das im Großherzogtum befindliche Grund-
und Betriebsvermögen, so sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen
Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig.