Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 153 
8 10. 
Als steuerbares Vermögen gelten nicht Möbel, Hausrat und andere nicht 
unter § 8 fallende bewegliche körperliche Gegenstände, sofern sie nicht als Zubehör 
eines Grundstücks (§ 4 Nr. 1, 8§ 5) oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens 
(§ 4 Nr. 2, § 6) anzusehen sind. 
11. 
Das zu einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut gehörige Vermögen gilt 
als Vermögen des Inhabers. 
8 12. 
Das zu einer ungeteilten Nachlaßmasse gehörige Vermögen gilt als Vermögen 
der Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. 
8 13. 
Das Vermögen der Ehegatten wird zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd 
von einander getrennt leben. Die Ehegatten sind, falls ihr Vermögen hiernach 
zusammenzurechnen ist, der Staatskasse als Gesamtschuldner der Steuer verpflichtet. 
8 14. 
Von dem Vermögen sind abzuziehen die dinglichen und persönlichen Schulden 
des Steuerpflichtigen sowie der Wert der dem Steuerpflichtigen obliegenden oder 
auf einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Leistungen der im 8 8 
Nr. 5 bezeichneten Art. 
Nicht abzugsfähig sind 
a) Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungskosten ein- 
gegangen sind (Haushaltungsschulden) 
b) Schulden und Lasten, welche in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuer- 
baren Vermbgensteilen stehen. 
Beschränkt sich die Besteuerung auf das im Großherzogtum befindliche Grund- 
und Betriebsvermögen, so sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen 
Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig.
	        
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